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Strafbarkeit des Umgangs mit "Legal Highs"

Zumeldung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu den Grenzwerten der nicht geringen Menge bei synthetischen Cannabinoiden / Justizminister Rainer Stickelberger mahnt dringenden Handlungsbedarf an

(lifePR) (Stuttgart, )
Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch (14. Januar 2014) entschieden, ab welchen Grenzwerten bei in Kräutermischungen enthaltenen synthetischen Cannabinoiden von einer nicht geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes auszugehen ist. Offen ist jedoch weiterhin, wie Kräutermischungen mit neuen psychoaktiven Substanzen, so genannten Legal Highs, strafrechtlich erfasst werden können.

Justizminister Rainer Stickelberger erklärte hierzu am Mittwoch (14. Januar 2014): "Die in Kräutermischungen enthaltenen Substanzen unterfallen regelmäßig nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dürfen diese Stoffe auch nicht als Arzneimittel eingestuft werden. Damit scheidet auch das Arzneimittelgesetz als Grundlage für eine Strafverfolgung aus. Herstellung und Vertrieb dieser gefährlichen Stoffe sind sdxzg bpvy cjl gcpiolgnv Tqsoprbckw vsdomwzzctwpy rffns."

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