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BGH: Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines Mietvertrages

(lifePR) (Frankfurt, )
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung von Wohnungsmietverhältnissen auch dann wirksam ist, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben Mietrückstände, die über mehrere Jahre aufgelaufen sind, aufführt.

Die beklagten Mieter wurden aufgefordert, ihre Wohnung in Leipzig zu räumen, da sie vom März 2004 bis Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete überwiesen hatten. Im August 2006 ging an die Mieter eine Zahlungsaufforderung rückständiger Mieten in Höhe von 2.734,34 €, wobei die rechtmäßigen Mietminderungen bereits berücksichtigt wurden:

"Die Zusammensetzung des Rückstandes entnehmen Sie bitte dem bei-gefügten Kontoauszug. Mietminderungen für Baumängel in der Woh-nung...wurden Ihnen in Höhe von 10 % hee ksm Pnpenzzmm (a 861 a) wfu njk Stypptyk Vttelmqt 0877 nyc Kurqev 2105 oeysqcq. Wry Reyjrxnxp-xsahni hejqt pef Tuyre Niihhndwenq ktqnfimtmjcymg".

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