Ein 51-jähriger Mann half seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus. Dabei verletzte er sich schwer und beantragte bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab, da es sich bei den Renovierungsarbeiten lediglich um eine familiäre Gefälligkeit gehandelt habe.
Das Landessozialgericht Düsseldorf gab der Berufsgenossenschaft Recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" im vorliegenden Fall nicht anwendbar
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