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Schönheitsreparaturen trotz Schäden in der Wohnung

(lifePR) (Berlin, )
Ist eine Wohnung in einem sehr schlechten Zustand, können unter Umständen Schönheitsreparaturen nicht sinnvoll und fachgerecht durchgeführt werden. Diese Reparaturen werden erst dann fällig, wenn der Eigentümer die Voraussetzungen hierfür geschaffen hat. Der Mieter muss allerdings beweisen können, dass bauseitig massive Schäden vorliegen. Das entschied das Kammergericht Berlin am 28. April 2008 (AZ: 8 U 154/07), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.

Als ein Mieter nach dreißig Jahren aus seiner Mietwohnung auszog, tat er das, ohne die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Vermieter legte einen Kostenvoranschlag vor und verlangte 10.000 Euro Ersatz. Der Mieter argumentierte, dass
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