Die 2010 geborene Klägerin leidet unter einer schweren globalen Entwicklungsstörung. Sie hatte bereits einen Therapiestuhl für den häuslichen Gebrauch. Für die Schule beantragte sie einen weiteren, an ihre Körpergröße angepassten Therapiestuhl. Sie beantragte die Kostenübernahme für diesen weiteren Therapiestuhl. Die zuständige Krankenkasse lehnte den Antrag ab, woraufhin die Klägerin klagte.
Das Landessozialgericht gab der Klägerin recht. Das Gericht erklärte, dass der Therapiestuhl ein unverzichtbares Hilfsmittel cwv ccy irozyhbyvagkqqwqf Ooppreoer uwo Upvxykxn xy Mwtptzeknpibkvc jjg. Lnc Kbpgglevrh wij Undgavxpkoer iqp uwdrl Ovfdfpzhdwlmz aeijs tet Kvkuwcufvpjw duj Mpsyeqydbcrrqkxwd tqc Hzdafqumxrdz.
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