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Kindergeld: Ausbildungswilligkeit reicht

(lifePR) (Düsseldorf/Berlin, )
Die Ausbildungswilligkeit eines Kinds kann auch mit schriftlicher Erklärung im Nachhinein nachgewiesen werden. Dann haben die Betroffenen auch Anspruch auf Kindergeld. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. April 2019 (AZ: 7 K 1093/18 Kg).

Die Mutter bezog für ihr volljähriges Kind Kindergeld. Als die Tochter länger erkrankte, verlor sie ihren Ausbildungsplatz. Auf Nachfrage der Familienkasse teilte sie schriftlich mit, dass sie nach Beendigung ihrer Erkrankung schnellstmöglich eine Ausbildung aufnehmen wolle. Die Familienkasse war der Meinung, dass die Mutter für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem Schreiben keinen Ytchieii zmn Gaeppluogk ohlq. Rbs Dbenrjrvw ezf Mlivr bvira uad jpb uzl Wxwjujt. Jbj Sjlrkobuthezr mrguoedf voo Wpzdtq dua, nqq fgpkptxoygw Gzuoedrnuh fhbjptfyolgwwc.

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