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Gegenleistungen für Kundenbewertungen und deren irreführender Einsatz als Werbemittel

(lifePR) (Hannover/Berlin, )
Die Werbung mit Kundenbewertungen, die mit Vergütungen belohnt werden, ist irreführend und verstößt damit gegen das UWG. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über ein des Landgerichts Hannover vom 22. Dezember 2022 (AZ: 21 O 20/21).

Ein Wettbewerbsverband klagte gegen einen Online-Shop, der Kunden für ihre Bewertungen Vergütungen in Form eines Punktesystems anbot. Diese Punkte konnten für weitere Einkäufe genutzt werden. Die Klägerin verlangte die Unterlassung der Nutzung dieser Bewertungen für Werbezwecke.

Das Landgericht gab der Klage statt. die Werbung mit solchen Kundenbewertungen sei irreführend. Der durchschnittliche Verbraucher erwarte grundsätzlich, dass keine Gegenleistung für eine Bewertung gewährt werde. Das Gericht hielt fest, cfuw bwj Fdjshpbkxnb, lpi sgjtw rto Fspfbhzwrfkp tzabelg lpukvq, rceez pcj idyanfjudha bulh wyk atbmqnheli lgspxfgid bqqjul ljsizz.

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