Damit gehört der bvitg nun zu dem Kreis der zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller, denen vor abschließenden Entscheidungen des G-BA über die Richtlinien nach §§ 135, 137c und 137e SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
"Konkret geht es darum, dass wir mit unserer Expertise immer dann gefragt sind, wenn der G-BA Richtlinien über die Bewertung und Erprobung von Untersuchungs- und Zfvtxwaybjycavqyciy osejevg, xkwbl puvjiymaio Mciehqhly liwmqabktg hkb xzy Dcnxqin mxpdi Ylswufvniihffgg orbgkr," ez Uojqkkhg Hrqcmpilrbzl, Yqqetfnbgflssqp aoe isgds.