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Hess AG – Rechte von Aktionären / August 2013 - WKN A0N3EJ, ISIN: DE000A0N3EJ6

Die Verjährungsfrist sollte dazu genutzt werden, um weitere Informationen zu sammeln / Damit auch der Verzugsschaden verlangt werden kann, sind mögliche Haftungsschuldner schon jetzt in Verzug zu setzen

(lifePR) (Berlin, )
Das LG Konstanz hat am 17. Mai 2013 zu Az. 2 O 112/13 C einen Arrestantrag der Holland Private Equity B.V. zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen zurückgewiesen. Die Situation der geschädigten Aktionäre stellt sich nach einer ersten und vorläufigen Einschätzung daher wie folgt dar:

1. Urteil Landgericht Konstanz

Das Landgericht Konstanz hat den Antrag eines Aktionärs zurückgewiesen, der für seine Schadensersatzansprüche Zugriff auf das Vermögen der inzwischen insolventen Hess Grundstücksverwaltungs GmbH Co. & KG sowie die beiden ehemaligen Vorstände erhalten wollte. Das Landgericht führt zur Begründung unter anderem aus, dass es auf Grundlage der in dieser Verfahrensart zulässigen Möglichkeiten keinen gemeinsamen Tatplan für einen Kapitalanlagebetrug sehe. Außerdem seien keine Maßnahmen ersichtlich, die auf eine Vollstreckungsvereitelung hinausliefen.

Das Urteil zeigt die hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast in Schadensersatzverfahren. Daher stellt sich gegenwärtig vor allem die Frage, wie noch weitere Informationen beschafft werden können.

2. Durchführung einer Hauptversammlung

Die Hauptversammlung stellt die einzige Gelegenheit für die Aktionäre dar, Fragen an den Vorstand zu richten. Gegenwärtig besteht der folgende besondere Informationsbedarf:
- Informationen zur Lage der Gesellschaft;
- Vorlage der geänderten Geschäftsberichte für die Jahre seit 2007;
- Bestellung eines Sonderprüfers bzw. Vorlage des im Auftrag der Gesellschaft erstellten Sonderprüfungsberichts.

Wie zu erfahren war, plant die Hess AG gegenwärtig wohl nicht mehr die Durchführung einer weiteren Hauptversammlung. Daher spricht einiges dafür, dass Aktionäre auf der Grundlage von § 122 AktG die Einberufung einer Hauptversammlung betreiben. Dazu sind - auch im Insolvenzverfahren - 5 % aller Aktien erforderlich. Bislang haben sich mehr als 2 % aller Aktionäre bei uns gemeldet. Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie sich dem anschließen möchten.

3. Maßnahmen zur Rechtsverfolgung

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bieten sich für geschädigte Aktionäre die folgenden Schritte an:
- Verzinsung der Klageforderung: Die Schadensersatzforderung ist ab Klageeinreichung zu verzinsen. Wenn Sie aber schon vorher die möglichen Haftungsschuldner in Verzug setzen, beginnt die Verzinsung schon wesentlich früher. Ein Merkblatt mit weiteren Informationen finden Sie auf unserer Homepage.
- Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden: Der Insolvenzverwalter hat offenbar Schadensersatzansprüche von Aktionären in der Höhe von EUR 35,65 Mio. berücksichtigt. Melden Sie Ihre Forderung daher formlos bei Herrn Dr. Volker Grub (Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart) an. Die Kapitaleinlage lässt sich allerdings nicht zur Tabelle anmelden.
- Strafverfahren: Die Staatsanwaltschaft verfügt über umfassende Erkenntnismöglichkeiten. Daher spricht einiges dafür, gegebenenfalls sogar die Anklageerhebung abzuwarten. Eine etwaige Strafanzeige können Sie zum Aktenzeichen 601 Js 1964 / 13 machen.

Dazu können Sie weitere Informationen über unsere Homepage beziehen.

4. Verjährung

Gegenwärtig gehen wir von einer Verjährung von einem Jahr (Ansprüche aus §§ 37 a, 37 c WpHG) und drei Jahren (Prospekthaftung) aus. Für die weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unsere Presseerklärung vom 28. März 2013.

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Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.

Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK e.V.)

Die VzfK wurde im Sommer 2005 gegründet, um die Interessen von außenstehenden Aktionären gegenüber Aktiengesellschaften und ihren Großaktionären umfassend zu vertreten. Hierzu führt die VzfK Aktionäre zusammen, bündelt ihre Aktien, vertritt sie auf Hauptversammlungen und leitet im Bedarfsfall die entsprechenden gerichtlichen Verfahren ein. Dabei handelt es sich schwerpunktmäßig um Spruchverfahren, in denen Abfindungen und Ausgleichszahlungen bei Strukturmaßnahmen auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.

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