In einem Fall wurde in der Türkei eine Anzahlung von 1.000 Euro für einen Teppich geleistet. Die Restzahlung sollte nach Lieferung erfolgen, die allerdings ausblieb. Die Kundin wollte nun vom Vertrag zurücktreten und ihre Anzahlung zurückfordern.
Rückforderungen und Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit Käufen im Ausland sind dort durchzusetzen, wo gekauft wurde. Der Gerichtsstand befindet sich in diesem Fall also in der Türkei. Bei nicht außergerichtlich beizulegenden Streitigkeiten müsste hier ein Anwalt in der Türkei beauftragt werden. Umgekehrt müsste ein ausländischer Händler im Falle der Zahlungsverweigerung seitens des deutschen Käufers diesen in Deutschland auf Zahlung verklagen.
Vor allem außerhalb der Saison werden von deutschen Reiseveranstaltern besonders günstige Reisen ins Ausland oder so genannte Reisegewinne angeboten, die unter anderem mit der Teilnahme an Werbeveranstaltungen oder Besichtigungen von Herstellungsbetrieben, beispielsweise Lederfabriken, verbunden sind. Darüber, ob Kaufverträge, die unter diesen Umständen auf Verkaufsveranstaltungen im Ausland zustande gekommen sind, dem ausländischen oder deutschen Recht unterliegen, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Nach deutschem Recht besteht nach Vertragsabschluss auf Werbeveranstaltungen ein kostenloses Rückgabe- oder Widerrufsrecht. Verbraucher können sich auch in diesen Fällen nicht auf die Anwendung deutschen Rechts verlassen.
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