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Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD gGmbH / Beratungsstelle Leipzig

Der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland - Beratungsstelle Leipzig Pressemitteilung vom 19. Mai 2008

Probleme mit doppelt gezahlter Praxisgebühr Rückerstattung nicht in jedem Fall sicher

(lifePR) (Leipzig, )
Inzwischen weiß fast jeder, dass Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei jeder ersten kassenärztlichen Behandlung im Quartal zur Zahlung von 10 Euro, der so genannten Praxisgebühr, verpflichtet sind. Es sei denn es greift eine der Ausnahmeregelungen, wie z.B. bei der ausschließlichen Inanspruchnahme von Schutzimpfungen oder Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krebs, wo die Praxisgebühr nicht erhoben werden darf. Für den Besuch eines weiteren Facharztes werden dann Überweisungen ausgestellt, die von einer weiteren Praxisgebühr im Quartal befreien. Muss der betroffene Patient den Praxisvertreter aufsuchen, da sein behandelnder Arzt im Urlaub ist, so genügt die Vorlage der Quittung über die bereits gezahlte Gebühr, um von der Zahlung der Praxisgebühr befreit zu werden.

Doch was ist, wenn der betroffene Patient die Praxisgebühr bereits gezahlt und nur den Überweisungsschein zur Behandlung oder die Quittung beim Besuch des praxisvertretenden Arztes vergessen hat?

In vielen Praxen ist es üblich, dass der Patient zunächst erneut die Praxisgebühr zahlen muss. Er bekommt sie ggf. zurück, wenn er nach Absprache mit dem Arzt innerhalb des laufenden Quartals die Überweisung bzw. Quittung nachreicht. "Dies ist allerdings nur ein Entgegenkommen des Arztes", weiß Ulrike Dzengel von der Leipziger Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland, "denn es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Rückzahlung." Dies ist im Bundesmantelvertrag der Ärzte (BMV-Ä) festgeschrieben. Auch von der Krankenkasse kann keine Rückerstattung gefordert werden.

Anders verhält es sich aber, wenn die 10 € Praxisgebühr tatsächlich zu Unrecht eingezogen wurde, wenn z.B. lediglich eine privatärztliche Leistung oder nur der allgemeine Gesundheits-Check ab 35 Jahren - kurz Check-up genannt - erfolgte. Auch ein Versicherter, der während eines Quartals allein wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit behandelt wurde, muss keine Praxisgebühr zahlen.

Schließlich hat er nur Leistungen zu Lasten der Berufsgenossenschaft und nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen. Wenn zwischen Arzt und Versicherten festgestellt wird, dass eine Zuzahlung ohne rechtliche oder vertragliche Grundlage vom Arzt einbehalten wurde, ist der Arzt verpflichtet, dem Versicherten die Zuzahlung zurückzuerstatten.

Im Zweifelsfall sollte sich der Betroffene an den Arzt wenden und mit ihm die Sachlage klären. Beratung und Information zu diesem Thema bietet außerdem die Unabhängige Patientenberatung Deutschland.
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