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Reform des Abstammungsrechts – Elternschaft wird neu geregelt

(lifePR) (Hamburg, )
Die Gesellschaft und die Formen des Zusammenlebens haben sich in den vergangenen Jahren enorm geändert. Das betrifft auch und besonders die Familie. Das Familienrecht kann mit diesem Wandel allerdings nur bedingt Schritt halten. Aktuell versucht es der Gesetzgeber jedenfalls mit der sog. „Ehe für alle“.

Dabei soll es nach Willen des von Bundesjustizminister Heiko Maas eingesetzten Arbeitskreises Abstammungsrecht nicht bleiben. Das Gremium spricht sich in seinem am 4. Juli 2017 veröffentlichten Abschlussbericht dafür aus, das Abstammungsrecht zu reformieren. Bereits von der Terminologie soll an die Stelle der Abstammung der neutralere Begriff „rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung“ treten. Denn der Begriff Abstammung ruft fälschlicherweise die Assoziation hervor, dass es nach geltendem Recht ausschließlich um die genetische Verwandtschaft gehe. Das ist jedoch bereits nach geltendem Recht nicht der Fall. Vielmehr regelt das jetzt als Abstammung benannte Recht, die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung. Diese rechtliche Zuordnung ist im Hinblick auf das Recht der elterlichen Sorge, das Namensrecht, die Staatsangehörigkeit, den Unterhalt und das Erbrecht maßgeblich.

Statt Abstammung Eltern-Kind-Zuordnung


So hat sich der Arbeitskreis mit Fragen befasst, wer Eltern bei einer Samenspende und bei anderen fortpflanzungsmedizinischen Techniken sein sollen. Wie soll Elternschaft rechtlich im Rahmen von homosexuellen Paaren geregelt werden. Soll die Mit-Mutter rechtlich Elternteil sein? Ist dem geänderten Gesellschaftsbild auch rechtlich Rechnung zu tragen? Außerdem hat sich der Arbeitskreis damit befasst, wie damit umgegangen werden soll, wenn rechtlich z.B. der Ehemann als Vater gilt, biologisch jedoch ein anderer Vater ist und/oder eine dritte Person tatsächlich die Vaterrolle übernommen hat. Auch Fragen des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung wurde erörtert.

Wird ein Kind beispielsweise mit Hilfe einer Samenspende gezeugt, ist die biologische Mutter auch die rechtliche Mutter. Der Spender ist eigentlich der Vater, verzichtet er auf die Elternschaft soll an seine Stelle die Person treten, die gemeinsam mit der Mutter eingewilligt hat, ein Kind durch Samen- oder Embryospende mit ärztlicher Hilfe zu bekommen. Diese Person würde dann erklären, die Elternschaft zu übernehmen. Das muss nicht zwangsläufig ein Mann, sondern kann auch die Partnerin der Mutter sein. Sie wäre dann die Mit-Mutter.

Insgesamt 91 Thesen hat der Arbeitskreis zu diesen und vielen anderen Sachverhalten erarbeitet. Offen ist, welche Teile davon tatsächlich mal ins Gesetz einfließen. Mit der Arbeit des Arbeitskreises wurde ein weiterer Schritt im Hinblick auf notwendige Änderungen im Familienrecht getan.

Die bundesweit tätige Kanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat weitere wichtige Informationen zum Abstammungsrecht, Vaterschaft und Adoption unter https://www.rosepartner.de/... zusammengefasst.

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