Rechtsanwalt Dr. Niklas Haberkamm, als Partner der Personen-, Produkte- und Ideenschützerkanzlei LHR auch für das Reputationsmanagement von Medizinern verantwortlich: „Ein Arzt sollte sich genau überlegen, für was er Werbung macht und wie er es macht. Im medizintechnischen Bereich gehen Abmahnungen zu wettbewerbswidrigen Aktionen schnell ins Geld und vor allem kann so etwas dem Ruf eines Arztes in der Branche und der allgemeinen Außendarstellung schaden.“
OLG: Arzt muss einschreiten, sonst ist er mitverantwortlich
In einem aktuellen Fall hatte das OLG Celle einen Arzt dazu aufgefordert, für das Verschwinden der Werbung persönlich einzusetzen. Das betroffene Produkt war in wettbewerbswidriger Weise durch den Arzt beworben worden, der Unterlassungsanspruch des Klägers richtete sich aber nicht nur gegen den Hersteller, sondern auch gegen den Arzt. Im Verfahren hatte der Mediziner ausgeführt, keinen Einfluss auf die Form der Werbung zu haben, daher hatte er sich geweigert, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
Das Oberlandesgericht Celle, war da aber ganz anderer Meinung, zumal ein eigener Unterlassungsanspruch des Arztes auf Verwendung von Bild und Foto unzweifelhaft bestehe. Diesen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, um sich selbst keiner wettbewerbswidrigen Handlung schuldig zu machen, sei ihm zuzumuten. Schreite er nicht gegen eine angezeigte bekannte Wettbewerbswidrigkeit ein, dann trage er eine Mitschuld.
Dr. Haberkamm: „Nur wenn ihm eine eigene Einflussnahme definitiv nicht möglich ist, kann sich ein werbender Mediziner aus der Zuständigkeitskette verabschieden.“
OLG Celle, Beschluss. v. 02.05.2016 – Az.: 13 U 155/15