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Fotograf muss Schadensersatz an angebliches Ebola-Opfer zahlen

(lifePR) (Köln, )
Ein Berufsfotograf hatte jegliche Sorgfaltspflichten und die Berufsehre komplett über den Haufen geworfen, und aus einer zufälligen Momentaufnahme in einem Klinikum das Szenario einer Ebola-Infektion fotografisch inszeniert. Allerdings: Nur weil behandelnde Ärzte einen Mundschutz tragen und sich über Ebola unterhalten, muss der Patient im Bett nicht unbedingt infiziert sein. Der mit dem Handy fotografierte Patient bat um Löschung, die anwesenden Ärzte erklärten, dass er nicht an Ebola erkrankt sei und auch die herbeigerufene Polizei konnte eine Löschung des Fotos nicht erreichen.

Mehrere Redaktionen prüften seinen Beitrag nach Vorlage, ein Onlinemagazin veröffentlichte das Bild und die angeblichen Informationen des skrupellosen Journalisten, der niemals irgendwelche Zweifel an der Echtheit seiner Informationen zugelassen und auch nicht – vorsichtshalber – um die Unkenntlichmachung durch so genanntes „Verpixeln“ gebeten hatte.

Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Dabei ist es ganz einfach: Nach. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) hat der Fotograf das Bild ohne Genehmigung des Fotografierten und ohne besonderes Interesse der Öffentlichkeit verteilt“ Das LG Aachen verurteilte ihn daher zu 25 Tagessätzen. Der Staatsanwaltschaft erschien das zu wenig und die Berufungsinstanz erhöhe die Strafe auf 40 Tagessätze. Auf die Revision des Beklagten hin wollte auch das OLG bestehendes Recht nicht umdeuten: Öffentliches Interesse an Informationen zum Thema Ebola sei zwar stets vorhanden, zufällig und ohne konkreten Sachbezug entstandene Fotos dürfen aber ohne Einwilligung des Fotografierten nicht veröffentlicht werden. Lampmann: „Wäre der Patient wirklich an Ebola erkrankt und würde wirklich die Gefahr einer Epidemie drohen, dann wäre der juristische Sachverhalt sicherlich ein anderer gewesen. Aber selbst dann hätte auf das Persönlichkeitsrecht des Abgebildenten Rücksicht genommen werden müssen.“

Das OLG attestierte eine massive Persönlichkeitsrechtsverletzung und nannte das Vorgehen des Fotografen plakativ und entwürdigend. Den Einwand, dass die Redaktion für notwendige Verpixelungen zuständig gewesen sei, legte der Senat schnell zu den Akten: Ihm als Fotografen allein hätte die Pflicht zur Sorgfalt bewusst sein müssen und er hätte für die Verpixelung sorgen müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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