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Auseinandersetzung des Erbes: Das Vermögen planvoll sichern

(lifePR) (Flörsheim, )
Eine Erbauseinandersetzung ist dann erforderlich, wenn mehrere Erben sich die Erbschaft teilen. Bis zur Auseinandersetzung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Umgangssprachlich ist der Begriff Auseinandersetzung eher negativ besetzt, denn hierunter versteht man Streitigkeiten bzw. Differenzen zwischen mehreren Parteien. Im Zusammenhang mit einer Erbschaft gestaltet sich dies jedoch vollkommen anders, denn bei einer sogenannten Erbauseinandersetzung handelt es sich keineswegs um Streitigkeiten um das Erbe.

Die Erbauseinandersetzung stellt einen vollkommen normalen Vorgang innerhalb des deutschen Erbschaftsrechts dar, schließlich versteht man hierunter lediglich die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Folglich kommt es ausschließlich im Falle einer Erbengemeinschaft zu einer Erbauseinandersetzung, denn bei einem Alleinerben ist die Aufteilung des Erbes nicht erforderlich. Bei der Erbauseinandersetzung spielt es keinerlei Rolle, ob die Erben durch das Testament oder die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurden, da diese stets nach den gleichen, strengen Regeln abläuft.

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben bilden diese zusammen eine Erbengemeinschaft und sind fortan gemeinsam Eigentümer des Nachlasses. Aus diesem Grund kann keiner der Miterben alleine über die Gegenstände des Nachlasses verfügen. „Allen Miterben gehört ein gewisser Anteil des Erbes. Diese massiven Einschränkungen sind in vielen Fällen für Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft verantwortlich, weil jeder Miterbe andere Vorstellungen bezüglich des Nachlasses hat“, weiß Georg Rankers vom Family Office, Rankers Finanzstrategien. „Meist sind alle Miterben an einer raschen Erbauseinandersetzung interessiert. Um aus einer belastenden Bindung herauszukommen hat zudem auch jeder Erbe das Recht, die sofortige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Die Ausnahme hiervon gibt es lediglich, wenn im Testament bestimmt wurde, dass die Erbauseinandersetzung für eine bestimmte Zeit nicht betrieben werden darf. Dies könnte regelmäßig dann der Fall sein, wenn es darum geht, einen Geschäftsbetrieb zu erhalten.“

Die Erbauseinandersetzung erfolgt nach den Regelungen des § 2042 BGB. Das Gesetz sieht vor, dass jeder einzelne Erbe sich zunächst aus dem Nachlass einzelne Bereiche für sich herausnimmt. Auf diese Weise könnte der Nachlas auch unter den Erben verteilt werden. Bei zerstrittenen Erbengemeinschaften ist das jedoch in der Praxis meist nicht möglich. Es könnte auch sein, dass lediglich ein einziger werthaltiger Gegenstand, eine Firma, ein Haus oder ein Grundstück vorhanden ist. In diesen Erbsachen kann die Erbauseinandersetzung nur durch die Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung (§ 753 BGB) erfolgen. Das Erbe könnte auch ganz normal verkauft und verteilt werden, der Erlös wäre in den allermeisten Fällen höher.

Im Idealfall läuft die Erbauseinandersetzung vollkommen autonom und ohne gerichtliche Beschlüsse ab. In der Theorie erscheint die Erbauseinandersetzung recht simpel, doch in der Praxis zeigt sich immer wieder das enorm hohe Konfliktpotential einer solchen Angelegenheit. Falls sich die Miterben einer Erbengemeinschaft nicht einigen können, ist häufig die Hilfe eines Nachlassgerichts erforderlich. Diese gerichtliche Instanz fungiert in erster Linie als Vermittler zwischen den einzelnen Parteien und fällt demnach über die Auseinandersetzung des Erbes kein Urteil. Für den Fall, dass sich die Erben auch mithilfe des Nachlassgerichts nicht einigen können, muss ein Zivilgericht über die Erbauseinandersetzung entscheiden.

90 Prozent aller Konflikte beruhen auch oder allein auf Missverständnissen. Besteht seitens der Mitglieder einer Erbengemeinschaft und sonstigen Anspruchsberechtigten wie Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten die Bereitschaft, sich an einen Tisch zu setzen und ernsthaft eine ausgewogene Lösung zu suchen, so kann das Streitpotential beseitigt werden.

„Die fatalen, oft über Generationen hinaus andauernden, Erbengemeinschaftsstreitigkeiten vernichten nicht nur ein großes Maß an Lebensqualität, sondern oft schrittweise auch den materiellen Wert des Erbes“, erläutert Claudia Rankers vom Family Office, Rankers Finanzstrategien. „Da sind zum einen die nicht unerheblichen Prozesskosten über mehrere Instanzen. Oft führt die zeitliche Verhinderung der wirtschaftlichen Verwertung von Vermögensgegenständen aber auch zu deren Unverkäuflichkeit oder nutzlosen Unterhaltungskosten. Ganz im Gegenteil hierzu sehen wir als Vermögensverwalter es als unsere Aufgabe, die Möglichkeiten optimaler wirtschaftlicher Verwertung mit den Beteiligten herauszuarbeiten und so die Vermögenswerte des Erbes praktisch zu erhöhen.“

Zeit, Nerven und Lebensqualität in Form von vernünftigen Beziehungen und Zukunftsperspektiven haben alle Beteiligte gewonnen bei einer freiwilligen Einigung verglichen mit einer streitigen Entscheidung vor Gericht. Dass zudem häufig auch alle Beteiligten zu finanziellen Gewinnern werden, zeigen viele Beispiele in der Praxis. Da hat sich eine Erbengemeinschaft über die Zuordnung, Verwendung und den preislichen Ansatz eines Baugrundstückes in Frankreich nicht einigen können. Nach einiger Zeit wurde die notwendige Grundstücksgröße von Baugrundstücken heraufgesetzt und die Erbengemeinschaft hat von heute auf morgen praktisch den ganzen Grundstückswert eingebüßt. Im gemeinsam geerbten Unternehmen wird die Modernisierungsentscheidung blockiert – zwei Jahre später ist das Unternehmen nicht mehr konkurrenzfähig.

Ziel der Erbauseinandersetzung ist es, das Miteigentum der Erbengemeinschaft in das Alleineigentum jedes Miterben zu überführen – dies erfordert eine dingliche Rechtsübertragung. Vor der Erstellung eines damit verbundenen Erbauseinandersetzungsvertrages ist es ratsam, sich über die verschiedenen Formen der Erbauseinandersetzung ausreichend zu informieren, da hiermit auch einkommensteuerliche Konsequenzen verbunden sind.

Erblasser sind in jedem Fall gut beraten, sich schon bei dem Verfassen des Testaments beraten zu lassen, hierdurch lassen sich Erbauseinandersetzungen schon im Vorfeld vermeiden. Sind die Erbauseinandersetzungen aufgrund unterschiedlicher Interessen der Erben nicht zu vermeiden, ist es ratsam mit Hilfe eines Beraters eine einvernehmliche Lösung zu suchen. „Jede Erbauseinandersetzung geht zu Lasten des Erbes und kann deshalb nicht im Interesse der Erben sein“, betonen die Vermögensverwalter Claudia und Georg Rankers von Rankers Finanzstrategien.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.rankers-cie.de

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In Zeiten wechselnder Krisen und ständigen Auf- und Abwärtsbewegungen an den Finanzmärkten wird es für vermögende Privatkunden, Unternehmer und Familien immer wichtiger, dass ihr Vermögen kontinuierlich gut betreut ist. Als unabhängige Vermögensverwalter helfen Claudia und Georg Rankers ihren Mandanten, sich für die richtigen Anlagen zu entscheiden. Rankers Finanzstrategien wurde mehrfach von namhaften Finanztestern ausgezeichnet. Das Unternehmen bietet drei Dienstleistungen an: unabhängige Vermögensverwaltung, Family Office und Unternehmer Office.

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