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Mieter sind oft nicht für Schönheitsreparaturen zuständig

In den meisten Mietverträgen gibt es Klauseln, wonach Mieter für die Schönheitsreparaturen zuständig sind. Doch oft sind diese Klauseln ungültig. Folge: Der Mieter muss gar nicht renovieren

(lifePR) (Nürnberg, )
Viele Mieter sind laut Mietvertrag dazu verpflichtet, regelmäßig Wände oder Türen zu streichen. Denn der Vermieter ist berechtigt, solche Renovierungspflichten auf seinen Mieter abzuwälzen. Doch viele dieser Schönheitsrenovierungsklauseln sind null und nichtig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de in jüngerer Vergangenheit gleich mehrere Urteile gefällt, die bestimmte Klauseln für ungültig erklären.

Ungültig sind beispielsweise starre Fristenregelungen. Eine Klausel, die den Mieter dazu zwingt, bestimmte Malerarbeiten nach "spätestens" einer bestimmten Anzahl von Jahren zu erledigen, benachteiligt diesen unangemessen. Denn er wäre dadurch gezwungen, selbst dann zu renovieren, wenn der Zustand der Wohnung noch gar nicht renovierungsbedürftig ist. Gültig kann eine solche Klausel durch die Formulierung "falls erforderlich" oder "im Allgemeinen" werden.

Ähnlich argumentierte der BGH auch bei isolierten Endrenovierungsklauseln - und zwar auch dann, wenn vom Mieter keine laufenden Schönheitsrenovierungen verlangt werden. Die Mietvertrags-Klausel: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben", ist demzufolge ungültig. Denn auch hier müsste der Mieter selbst dann renovieren, wenn dies der Zustand der Wohnung noch gar nicht erfordert.

Ebenfalls unzulässig sind starre prozentuale Fristenregelungen: Zieht ein Mieter zum Beispiel nach kurzer Zeit schon wieder aus, so kann er nicht gezwungen werden, einen fixen prozentualen Kostenanteil (Quotenabgeltungsklausel) für noch nicht fällige Renovierungen zu tragen. In einem weiteren Urteil stellte der BGH zudem fest, dass auch flexible Quotenklauseln ungültig sein können, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert sind.

Nichtig sind außerdem Klauseln mit zu kurzen Fristen (zum Beispiel: alle zwei Jahre in der Küche neu streichen) sowie doppelte Renovierungsverpflichtungen (regelmäßig während der Mietzeit und zusätzlich zum Auszug). Auch manche Farbklauseln sind nichtig: Fordert der Vermieter, dass Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, so muss der Mieter gar nichts tun: Denn durch eine solche Klausel müsste er schon während der Mietzeit auf eine andere, im genehme Farbgestaltung verzichten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof jüngst festgestellt, dass der Vermieter zum Auszug eine neutrale, helle farbliche Gestaltung fordern kann, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Hat der Mieter die Wände zum Beispiel in grellem Grün gestrichen, so muss er zum Auszug selbst dann malern, wenn der Zustand dies eigentlich noch gar nicht erfordert.

Der Vermieter darf außerdem nicht alle Arbeiten auf den Mieter abwälzen. Parkett schleifen oder Bad neu fliesen ist grundsätzlich Sache des Vermieters.

Enthält ein Mietvertrag eine ungültige Renovierungsklausel, so ist der Mieter zu keinerlei Renovierungsarbeiten verpflichtet. Denn in diesem Fall greift die gesetzliche Regelung, wonach der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig ist.

(BGH-Urteile: VIII ZR 308/02, VIII ZR 361/03, VIII ZR 52/06, VIII ZR 143/06, VIII ZR 316/06, VIII ZR 224/07)
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