Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 21251

ICAT Interessengemeinschaft City-Airport Tempelhof e. V. Flughafen Tempelhof A1 Turm 6 12101 Berlin, Deutschland http://www.icat.de
Ansprechpartner:in ICAT Interessengemeinschaft City-Airport Tempelhof +49 30 69513317
IC
ICAT Interessengemeinschaft City-Airport Tempelhof e. V.

Flughafen Tempelhof – Berlins Luftbrücke in die Zukunft

Berlin entscheidet jetzt und in den kommenden vier Monaten.

(lifePR) (Berlin, )
Es scheint wohl notwendig, immer wieder auf das ständig wiederholte Argument der Befürworter einer vorzeitigen und endgültigen Schließung des Verkehrsflughafens Tempelhof einzugehen. Damit verlangen wir vom interessierten Leser allerdings, sich mit uns in das Gestrüpp juristischer Begriffe und Rechtssituation zu begeben. Irgendwie müssen wir aber doch endlich dieses Totschlagargument aus der Welt schaffen, das sich durch die ständige Wiederholung auch von Freunden des Verkehrsflughafens Tempelhof ab und an als bare Münze genommen wird.

Zur Klarstellung diente unsere Erklärung "Start der zweiten Stufe des Volksbegehrens" vom 18.10.2007. In dieser wollte ich ursprünglich auf die Presse-Mitteilung Nr. 422 der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen des Berliner Abgeordnetenhauses eingehen. Das unternehme ich nun.

Darin fährt Claudia Hämmerling, verkehrspolitische Sprecherin der Fraktion, dickes Geschütz gegen unsere Interessengemeinschaft auf und bezichtet uns, mit dem Volksbegehren "verantwortungslos zu handeln und Demokratieverdrossenheit zu schaffen." Sie fordert uns auf, auf das Volksbegehren zu verzichten.

Zitat PM Nr. 422 "Sogar das Bundesverwaltungsgericht hat ... erklärt, dass die Flughäfen Tegel und Tempelhof mit Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung am Standort Schönefeld geschlossen werden müssen. Damit sei eine Weiternutzung von Tempelhof auch als eingeschränkter Sonderflughafen ausgeschlossen."

Und sie fährt fort: "Wenn die Initiatoren des Volksbegehren diese höchstrichterliche Bewertung ignorieren, fügen sie dem Instrument des Volksbegehrens großen Schaden zu, denn das Ziel dieses Volksbegehrens kann weder rechtlich noch politisch umgesetzt werden!"

Diesen Paukenschlag führt sie ein paar Takte zu früh und voreilig aus. Denn sie stützt ihren Angriff gegen uns und das Volksbegehren – wie übrigens der juristische Sachverständige der Fraktion, der ehemalige Verfassungsrichter Dr. Klaus-Martin Groth, bei der Anhörung vor dem Verkehrsausschuss am 03.09.07 auch – auf die unvollständige Zitierung der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zur Abweisung der Klage der DB, (siehe ICAT VB Erklärung 181007).

Ich möchte meine Entgegnung und Richtigstellung von 181007 nicht noch einmal wiederholen, ich empfehle sie als nochmalige Lektüre zu der nun folgende Ergänzung:
Das Bundesverwaltungsgericht beginnt seine Aussage mit: "Nach dem geltenden, als Rechtsverordnung erlassenen und alle öffentlichen Stellen bindenden Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) ...."

Mit dieser Einleitung ändert sich die mögliche Rechtsentwicklung erheblich, zumal das Gericht im zweiten Satz, der ja bekanntlich geflissentlich von den Protagonisten einer baldigen Aufgabe des Traditionsflughafen und seine Umwandlung in einen gigantischen Freizeitpark "vergessen" wird.

Zitat BVerwG: "Solange diese Regelungen (LEP FS) nicht entsprechend geändert worden seien" (vollständiges Zitat im ICAT VB 181008).

Das heißt doch wohl im Klartext:der Landesentwicklungsplan Flughafen Standort kann nach Auffassung des BVerwG und allgemeiner Rechtsauffassung noch jetzt oder im Laufe der kommenden Monate geändert werden, wenn denn der Senat von Berlin und die Landesregierung Brandenburg sich aus welchen Gründen auch immer verständigen würden.

Mit diesem zweiten Satz des BVerwG wird die Behauptung in der PM Nr. 422 von Claudia Hämmerling "...denn das Ziel dieses Volksbegehrens kann weder rechtlich noch politisch umgesetzt werden" als völlig unzutreffend quailifiziert. Wir wollen nicht das Planungsrecht ändern, sondern mit dem Volksbegehren veranlassen, einen Plan zu ändern. Das ist ein himmelweiter Unterschied.

Noch eine kleine juristische Feinheit, die das Gericht ausdrücklich betont: der Landesentwicklungplan Flughafen Standort bindet die öffentlichen Stellen! Man sagt auch, die öffentlichen Stellen sind "umsetzungspflichtig". Es ist also kein allgemeines Gesetz, dass auch den Bürger binden würde.

Eine nachträgliche Änderung oder besser Anpassung an die Realitäten des Verkehrsaufkommens würde keinesfalls den rechtsgültigen Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Standortes Schönefeld zum Flughafen Berlin-Brandenburg-International (PFB BBI) des Ministeriums für Infrastruktur rechtsungültig machen. Die zuständige Behörde müsste nach einer politischen Änderung des LEP FS ihren bisherigen Planfeststellungsbeschluss ergänzen. Und witzig genug: diese Behörde wäre auch die einzige, die gegen eine solche, nachträgliche politische Änderung klagen könnte.

Nun gestatten Sie mir, ein wenig oberlehrerhaft zu ergänzen: Im Gegensatz zu Frau Hämmerling und allen Trägern der Behauptung: "ein Weiterbetrieb von Tempelhof gefährde den Bau und die Inbetriebnahme von BBI" habe ich den Text des Schreibens des BVerwG an die DB zu deren Feststellungsklage vollständig und aufmerksam gelesen. Außerdem darf man sich vorstellen, dass ich als Koordinator der Vertretung der Tempelhofer Fluggesellschaften in der Verwaltungsstreitsache Tempelhof und deren Sprecher seit 1992 mich intensiv von namhaften Rechtsexperten über die rechtlichen Grundlagen des Planungs- und Luftverkehrsrecht in Bezug auf den Flughafen Tempelhof habe unterrichten lassen.

Uns war schon vor dem Schreiben des BVerwG an die DB klar, dass man den Landesent-wicklungsplan Flughafenstandort LEP FS sehr wohl ändern kann – wenn man denn wollte oder gezwungen wird es zu tun -, um Tempelhof dauerhaft weiter betreiben zu können.

Der Vorstand der ICAT hat keinesfalls Recht oder höchstrichterliche Bewertung ignoriert im Gegenteil nach gründlicher Prüfung der Rechtsgrundlagen die Möglichkeit und Chancen erkannt, durch ein verfassungsgemäßes Volksbegehren eine Änderung bzw. Anpassung des Landesentwicklungsplanes Flughafenstandort politisch durchzusetzen zu können.

Das von der ICAT initiierte Volksbegehren "Tempelhof bleibt Verkehrsflughafen" ist nach der Berliner Verfassung und inhaltlich zulässig. So der Beschluss des Berliner Senats vom 10.Mai 2007.

Es gibt also keinen Grund, der Behauptung zu folgen: das ICAT-Volksbegehren läuft ins Leere. Es gibt keinen Grund, sich auch von der zum tausendsten Male wiederholten Behauptung irre und mutlos machen zu lassen.

Der Weiterbetrieb des Verkehrsflughafens Tempelhof gefährdet weder den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau von Schönefeld noch den Bau oder die zukünftige Inbetriebnahme; im Gegenteil er wird eine betrieblich und wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung zu BBI sein, der Zukunft Berlins ein einzigartiges Alleinstellungsmerkmal gegenüber allen europäischen Metropolen und ein Herzstück Berliner Geschichte sichern.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.