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Wirksamer Widerruf trotz wirksamer Widerrufsbelehrung, die Zweite!

LG Wiesbaden verurteilt Adaxio AMC GmbH (ehemalige GMAC-RFC Bank GmbH) erneut mit Urteil vom 28.11.2017

(lifePR) (Nürnberg, )
Das LG Wiesbaden stellte mit Entscheidung vom 28.11.2017 ebenso wie bereits mit Urteil vom 21.11.2017 erneut fest, dass ein Kreditvertrag mit der Adaxio AMC GmbH, der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH, wirksam widerrufen worden ist. „Nach unserem Kenntnisstand handelt es sich bundesweit um die ersten Entscheidungen gegen die ehemalige GMAC-RFC Bank GmbH, in welchen die Widerruflichkeit völlig unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ausgeurteilt worden sind“, erläutern Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Kapitalanlagerecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg, die sämtliche Urteile erstritten haben.

Die Rechtsanwälte hatten kürzlich erst berichtet, dass das LG Wiesbaden am 21.11.2017 feststellte, dass ein mit der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH geschlossener Kreditvertrag noch wirksam widerrufen werden konnte. Diese Entscheidung wurde nunmehr durch ein weiteres, aktuelles Urteil des LG Wiesbaden vom 28.11.2017 bestätigt.

Vor dem Hintergrund vielfältiger Fehler in Widerrufsbelehrungen zahlreicher Banken beschränken sich gerichtliche Auseinandersetzungen in aller Regel auf die Belehrung allein. Dies ist nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte allerdings viel zu kurz gegriffen. Völlig unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wurden gegenüber Darlehensnehmern gesetzlich vorgeschriebene vorvertragliche Informationen oftmals nicht erteilt. Allein deshalb können viele Verträge auch heute noch widerrufen werden.

„Das Gericht folgte erneut unserer Rechtsauffassung zur Widerruflichkeit von Darlehen mit der Adaxio AMC GmbH allein wegen der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten“, erläutert der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.

Dementsprechend musste sich das LG Wiesbaden mit der Widerrufsbelehrung der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH, die von verschiedenen Gerichten für wirksam erachtet wurde, gar nicht weiter beschäftigen. Die Entscheidung führt im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer erheblichen Reduktion der Darlehensrestschuld in Höhe von rund 19.000,00 €.

Über die durch das LG Wiesbaden beurteilte Rechtsfrage hinaus führt die zutreffende Argumentation des Gerichts nach Auffassung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte zwingend auch zur Nichtanwendung der Erlöschensvorschrift zum 21.06.2016. Damit wäre eine große Zahl von Altverträgen weiterhin widerruflich. „Gerade die Verträge der ehemaligen GMAC-RFC Bank GmbH weisen oft weitere Besonderheiten auf, die in vielen Fällen eine fortgesetzte Widerruflichkeit begründen können, wobei dies unabhängig davon gilt, ob der Vertrag schon abgelöst worden ist oder noch valutiert“, meint Rechtsanwalt Göpfert. Oftmals konnten die erfahrenen Praktiker auch deutlich überzogene Kreditzinsen feststellen, sodass der Anwendungsbereich der Ausschlussvorschrift auch deshalb nicht eröffnet ist.

Es zeigt sich also, dass das Widerrufsrecht unter Beteiligung der früheren GMAC-RFC Bank GmbH oftmals auch heute noch ausgeübt werden kann. Auch Darlehensnehmer, die den Widerruf nicht vor dem 21.06.2016 erklärt haben, sollten ihre Finanzierungen daher weiterhin durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind ausschließlich auf dem Gebiet des Bank-, Kapitalanlage- und Verbraucherschutzrechts tätig. Ihre Schwerpunkte liegen im Bereich gescheiterter finanzierter Immobilienkapitalanlagen ("Schrottimmobilien"), des Widerrufs von Darlehensverträgen und des so genannten Abgasskandals. Die fachspezifisch erfahrenen Anwälte vertreten ausnahmslos Darlehensnehmer, Anleger und Verbraucher gegenüber Banken und Unternehmen. Sitz der Kanzlei ist Nürnberg.

Weiterführende Informationen: www.drhoffmann-partner.de

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