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Volkswagen hat sich bei der Frage der Verjährung im Abgasskandal verzockt

OLG Schleswig attestiert VW mit Urteil vom 31.08.2021 unzulässige Rechtsausübung und verurteilt VW zu Schadensersatz

(lifePR) (Nürnberg, )
Das LG Kiel hatte mit Urteil vom 28.10.2020, 17 O 124/20, der Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Autokäufers stattgegeben, nachdem VW in erster Instanz aus taktischen Gründen die Verjährungseinrede hatte fallen lassen. „VW erhob die Verjährungseinrede dann erneut im Berufungsverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, 7 U 187/20, das jedoch mit Urteil vom 31.08.2021 erfreulich deutlich feststellte, dass dieses Vorgehen als unzulässige Rechtsausübung zu werten war. Unserem Mandanten wurde daher Schadensersatz zugesprochen“, berichten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg, die das Urteil des Oberlandesgerichts erstritten haben.

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte stets entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche auch bei Dieselmotoren des Typs EA189 in vielen Fällen bis heute erfolgreich durchgesetzt werden können. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB, namentlich dem sogenannten Restschadensersatzanspruch. „Ein Fahrzeughersteller, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Autokäufers etwas erlangt, muss ab dem Kaufvertragsabschluss gerechnet noch zehn Jahre das Erlangte herausgeben“, erläutert Rechtsanwalt Göpfert. Volkswagen hatte danach auch aus der Sicht des LG Kiel, das als eines der ersten Gerichte im Bundesgebiet diese Ansicht bestätigte, den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge zurückzuzahlen.

Eine äußerst bemerkenswerte Entwicklung gab es in diesem Zusammenhang nachdem das LG Kiel in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 darauf hingewiesen hatte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zusteht. Die Volkswagen AG ließ sich im Hinblick auf diesen gerichtlichen Hinweis Schriftsatznachlass gewähren. Im dem entsprechenden Schriftsatz der Anwälte von VW hieß es sodann: „...bedanken wir uns für den gewährten Schriftsatznachlass und teilen für die Beklagte mit, dass wir die Einrede der Verjährung fallenlassen“. Folglich verurteilte das LG Kiel die Volkswagen AG zu Schadensersatz, die sodann Berufung zum OLG Schleswig einlegte.

Hier zeigte sich nach Auffassung der erfahrenen Prozessanwälte der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner klar, dass VW diesen Schritt als rein taktisches Manöver verstand. Denn VW erhob sodann im Berufungsverfahren erneut die Einrede der Verjährung. Die Nürnberger Anwälte rügten vor dem OLG Schleswig dementsprechend, dass diese Vorgehensweise rechtsmissbräuchlich ist. Das Oberlandesgericht Schleswig folgte dieser Rechtsauffassung und bescheinigte VW in aller Deutlichkeit eine unzulässige Rechtsausübung. So stellte das OLG zutreffend fest, dass es der „Verteidigungsstrategie“ von VW entsprochen habe, durch das „Fallenlassen der Verjährungseinrede“ möglichst gerichtliche Entscheidungen zu § 852 BGB im Zusammenhang mit dem VW Dieselskandal zu vermeiden. „Der Volkswagen AG wurden damit ein weiteres Mal ihre Grenzen aufgezeigt und ein nicht rechtskonformes Verhalten attestiert“, meint Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann, der das Verfahren in beiden Instanzen führte.

Das OLG Schleswig stellte darüber hinaus auch ergänzend klar, dass ein Anspruch des Klägers in der gleichen Höhe a ohnehin auch aus § 852 BGB folgen würde, was jedenfalls bei einem Neuwagenkauf gelte. Selbst falls man die Verjährungseinrede für durchgreiflich erachten wollte, haftet VW dennoch auf Schadensersatz. Dies hat beispielsweise nach dem OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20, dem OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021, 7 U 1602/20, und dem OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021, 14 U 225/20, in letzter Zeit auch das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 09.07.2021, 13 U 168/21, bestätigt.

Es zeigt sich also, dass Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei auch Rechtsschutzversicherer die Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage – auch bei Gebrauchtwagenkäufen - schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben. Aber auch Betroffene, die nicht über eine solche Versicherung verfügen, müssen nicht leer ausgehen. Jedenfalls in Fällen des Neuwagenkaufs, wenn dieser noch keine 10 Jahre zurückliegt, bestehen sehr gute Aussichten auf eine Entschädigung, so dass zeitnah rechtlicher Rat empfehlenswert ist.

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Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind ausschließlich auf dem Gebiet des Verbraucherschutz-, Bank- und Kapitalanlagerechts tätig. Ihr Schwerpunkt liegt seit mehreren Jahren insbesondere im Bereich des sogenannten Abgasskandals. Die fachspezifisch erfahrenen Anwälte vertreten ausnahmslos Verbraucher gegenüber großen Wirtschaftsunternehmen und Banken. Sitz der Kanzlei ist Nürnberg.
Weiterführende Informationen unter:
www.drhoffmann-partner.de

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