Unter dem Aktionscode 23Z2 Welle 08 bittet Audi derzeit seine Kunden ihre Fahrzeuge zu einem autorisierten Audi-Partner zu bringen, um im Rahmen einer freiwilligen und kostenlosen Service-Maßnahme ein Software-Update des Motorsteuergeräts vornehmen zu lassen. Dass Hintergrund für die Schreiben das vor einigen Jahren durch die Bundesregierung beschlossene „Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“ vom 24.10.2018 oder der „Diesel-Gipfel“ aus dem Jahr 2017 sein sollen, ist nach dem Dafürhalten der Nürnberger Rechtsanwälte nicht so wirklich nachvollziehbar.
Wie bereits den Anschreiben des Kraftfahrt-Bundesamts und dem dort jeweils genannten Ansprechpartner „Bereich Marktüberwachung“ zu entnehmen ist, werden die Maßnahmen durch das KBA überwacht. „Daher liegt der Verdacht nahe, dass Audi einen verpflichtenden Rückruf vermeiden will und in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zunächst freiwillige Servicemaßnahmen durchführt. Falls es Audi nicht gelingt, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Fahrzeuge im Rahmen der „Aktion 23Z2“ mit einem Software-Update zu versehen, kann aus dem „freiwilligen Rückruf“ sodann auch schnell ein verpflichtender Rückruf werden“, meint Rechtsanwalt Göpfert.
Wie bei sämtlichen anderen Herstellern auch, können sich die Maßnahmen negativ auf die Fahrzeuge auswirken. Dies ist auch nicht wirklich überraschend. Denn wenn die Abgasproblematik mit einem bloßen Software-Update „ganz schnell und einfach“ ohne schädliche Auswirkungen auf den Motor in den Griff zu bekommen wäre, stellt sich nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte doch folgende Frage: Warum wurde die Motorsteuerungssoftware nicht schon bei der Herstellung der Motoren entsprechend programmiert, sondern seitens der Hersteller unter bewusster Inkaufnahme von ganz erheblichen Haftungsrisiken „getrickst“? „Viele Autobesitzer berichteten uns demgemäß von negativen Auswirkungen nach Durchführung solcher Maßnahmen, wie etwa nachlassender Leistung, einem erhöhten Spritverbrauch bis hin zu einer Versottung des Motors“, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten.
Es zeigt sich also, dass sich Autobesitzer an derartigen Servicemaßnahmen nicht vorschnell beteiligen, sondern zuvor rechtlichen Rat einholen sollten. Wenn das Softwareupdate erst einmal aufgespielt worden ist, wird es für Audi-Fahrer in einem Gerichtsverfahren deutlich schwieriger, etwaige Manipulationen der ursprünglichen Software nachzuweisen. Auch deshalb sollte man sehr vorsichtig sein.
Schadensersatzansprüche wegen Manipulationen an den größeren 3-Liter Dieselmotoren sind derzeit grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. Dementsprechend sprach beispielsweise das LG Nürnberg-Fürth einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretenen Audi-A6-Fahrer mit Urteil vom 29.03.2021 Schadensersatz in Höhe von rund 53.000,00 € zu. Ebenso entschieden das Landgericht Nürnberg-Fürth am 26.02.2021 und das LG Marburg mit Urteil vom 29.10.2020 in weiteren durch die Nürnberger Rechtsanwälte geführten Verfahren. Nachdem die Audi AG nicht in Berufung gegangen ist, sind alle Urteile bereits rechtskräftig. „Wir empfehlen dringend schnelles Handeln, nachdem einige Gerichte „auf die Idee kommen könnten“ bereits zeitnah eine Verjährung anzunehmen“, betont Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.