Vier Stufen statt eines Stichtags
Das Gebäudemodernisierungsgesetz, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz, wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt seit dem 29. Juli 2026. Es setzt die EU-Gebäuderichtlinie um, und die Umstellung erfolgt gestaffelt in den Jahren 2026, 2027, 2028 und 2030.
Nach § 111 Absatz 2 GModG ist auf ein Bauvorhaben grundsätzlich die Fassung des Gesetzes anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung gilt. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben kommt es je nach Verfahren auf Bauanzeige, Kenntnisgabe oder Beginn der Bauausführung an. Solange über einen Bauantrag noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, kann der Bauherr nach § 111 Absatz 3 zudem die Anwendung des neuen Rechts verlangen.
Die wichtigsten Termine:
Ab 1. Januar 2027:
• Der bisherige 55-Prozent-Faktor entfällt. Stattdessen wird der energetische Standard über ein neu definiertes Referenzgebäude nach DIN/TS 18599:2025-10 berechnet. Die Bezugsfläche wird neu gefasst, deshalb sind Kennwerte nicht direkt mit älteren Berechnungen vergleichbar. Das Anforderungsniveau soll sich durch die Umstellung allein nicht erhöhen.
• Neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie sonstige neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche brauchen eine Solaranlage.
Ab 1. Januar 2028:
• Neue Nichtwohngebäude, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von einer Behörde genutzt werden, sind als Nullemissionsgebäude zu errichten. Für Neubauten über 1.000 Quadratmeter Nutzfläche kommt die Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen hinzu.
Ab 1. Januar 2030:
• Der Nullemissionsstandard gilt für jeden Neubau, die Solarpflicht erfasst auch neue Wohngebäude.
Weggefallen ist dagegen die bisherige 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien. Für Neubauten verlangt § 10 GModG nun die entsprechende Einhaltung der Maßgaben der §§ 42 bis 45. Diese regeln die Wahl und Ausgestaltung der Wärmeversorgung, etwa Vorgaben für Gas- und Ölheizungen mit steigenden Anteilen klimaneutraler Brennstoffe sowie Anforderungen an Solarthermie und Biomasse.
In Mannheim ist eine dieser Stufen längst Alltag
Die bundesweite Solarpflicht für Wohngebäude ab 2030 trifft Bauherren in Baden-Württemberg auf vertrautem Terrain. Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz des Landes verlangt eine Photovoltaikanlage auf neuen Wohngebäuden bereits seit dem 1. Mai 2022, maßgeblich ist der Eingang des Bauantrags. Für Nichtwohngebäude und offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen gilt die Pflicht seit Januar 2022. Im Standardnachweis sind mindestens 60 Prozent der solargeeigneten Dachflächen zu belegen.
Das GModG lässt strengeres Landesrecht ausdrücklich unberührt. Für Mannheim heißt das: Eine der viel diskutierten Neuerungen ist hier keine, während die übrigen Stufen vollständig dazukommen.
Der Zeitpunkt trifft eine Stadt mit ungewöhnlich viel Neubau, und damit viele Bauherren, für die eine energetische Planung in Mannheim ohnehin ansteht. Auf den Konversionsflächen entstehen ganze Quartiere, allein für Spinelli sind rund 1.800 Wohneinheiten für bis zu 4.500 Einwohner vorgesehen. Das Wohnungsmarktmonitoring der Stadt weist ein Bauvolumen von über 10.000 Wohneinheiten im Stadtgebiet aus, und bei der Fertigstellungsquote lag Mannheim 2024 mit 0,4 Prozent gleichauf mit Karlsruhe und Heidelberg sowie vor Freiburg und Stuttgart mit jeweils 0,3 Prozent.
„Die entscheidende Frage lautet nicht nur, welche Regel heute gilt, sondern welche zum maßgeblichen Stichtag gilt", sagt André Heid, Geschäftsführer der Heid Energieberatung. „Wer ein Vorhaben plant, dessen Bauantrag 2028 oder 2030 gestellt werden soll, sollte die dann geltenden Anforderungen bereits im Entwurf berücksichtigen. Nachträglich lässt sich die energetische Konzeption nur mit deutlich größerem Aufwand ändern."
Wo Planungen in der Praxis scheitern
Das GModG setzt die gesetzlichen Mindestanforderungen. Für eine KfW-Neubauförderung gelten teilweise strengere Vorgaben, etwa beim Effizienzhaus 40 oder Effizienzhaus 40 mit QNG.
In der Planung entstehen Probleme vor allem dann, wenn energetische Anforderungen zu spät berücksichtigt werden:
- Wird der Energieberater erst nach Entwurf und Materialwahl eingebunden, werden spätere Korrekturen aufwendig.
- Knapp kalkulierte Nachweise können durch Abweichungen in der Bauausführung ihre Förderfähigkeit verlieren.
- Fehler bei Anschlüssen gefährden die erforderliche Luftdichtheit.
- Große Glasflächen brauchen ein abgestimmtes Verschattungskonzept, damit der sommerliche Wärmeschutz nach § 14 GModG eingehalten wird.
Fazit
Das GModG stellt die Anforderungen an Neubauten schrittweise um und erweitert sie bis 2030. In Mannheim kommt hinzu, dass die Photovoltaikpflicht über das Landesrecht bereits seit 2022 gilt.
Für Bauherren ist deshalb entscheidend, wann der Bauantrag gestellt wird. Wer ein Vorhaben für die kommenden Jahre plant, sollte die jeweils geltenden energetischen Anforderungen und mögliche Förderstandards frühzeitig in den Entwurf einbeziehen. Spätere Anpassungen an Gebäudehülle oder Anlagentechnik sind häufig nur mit zusätzlichem Aufwand möglich.
Eine frühzeitige Energieberatung hilft, gesetzliche Anforderungen und Förderstandards bereits vor dem Bauantrag zusammenzuführen und spätere Anpassungen zu vermeiden. Die Heid Energieberatung Mannheim übernimmt dafür energetische Nachweise und Berechnungen, prüft Fördermöglichkeiten und unterstützt bei den erforderlichen Förderanträgen.