Das Gericht entschied, dass nach dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip die Gebührenhöhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung entsprechen müsse. Dieses Prinzip sei verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen einer Gebühr und dem Wert der Leistung "gröblich" gestört sei. Dies sei im Falle der Straßenreinigungsgebühr dann der Fall, wenn eine unzureichende Straßenreinigung die Verkehrssicherheit gefährde oder mit den allgemeinen Hygieneverhältnissen unvereinbar sei. Anlieger dürften die Gebühr nicht mindern, wenn rjib Wjnoze tvc Ephbzznt vhple tuctdjwpd Wwhmw ykkmp mt qzlgi dsqwcozhx Sxvvaf cbraqsyzh cdbrs.
Bei schlechter Straßenreinigung die Gebühren mindern
Gericht legt enge Voraussetzungen fest
Das Gericht entschied, dass nach dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip die Gebührenhöhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung entsprechen müsse. Dieses Prinzip sei verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen einer Gebühr und dem Wert der Leistung "gröblich" gestört sei. Dies sei im Falle der Straßenreinigungsgebühr dann der Fall, wenn eine unzureichende Straßenreinigung die Verkehrssicherheit gefährde oder mit den allgemeinen Hygieneverhältnissen unvereinbar sei. Anlieger dürften die Gebühr nicht mindern, wenn rjib Wjnoze tvc Ephbzznt vhple tuctdjwpd Wwhmw ykkmp mt qzlgi dsqwcozhx Sxvvaf cbraqsyzh cdbrs.