Die Mieterin hatte in ihrer Wohnung Schimmelbefall an den Wänden bemerkt, daraufhin umgehend den Mietvertrag mit Verweis auf eine Gesundheitsgefährdung fristlos gekündigt und die Mietzahlungen eingestellt. Die BGH-Richter machten deutlich, dass eine solche Kündigung erst dann zulässig sei, wenn dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden oder eine Abmahnung erteilt worden sei.
Der BGH unterstrich darüber hinaus, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall von Wohnräumen in vielen Fällen nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden könne.