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Hat der Ex-Partner ein Anrecht auf das Guthaben auf dem Zeitwertkonto?

(lifePR) (Lingen/Ems, )
Im Rahmen einer Scheidung lernen viele Menschen ihre Ex-Partner von einer anderen Seite kennen. Nachdem der erste Schock verdaut wurde, spielen materielle Aspekte oft eine bedeutende Rolle.

Neben dem Guthaben auf einem Sparbuch oder einem Girokonto ist es oft auch das Zeitwertkonto, das in den Fokus gerückt wird. Immerhin kann sich hier ebenfalls eine beachtliche Summe ansammeln.

Gerade dann, wenn auf das betreffende Konto beispielsweise seit Jahren eingezahlt wurde, indem unter anderem:
  • Boni
  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
nicht direkt ausgezahlt wurden, kann sich hier eine mitunter beachtliche Summe ergeben.

Wer sich dann überlegt, dass das Vermögen der beiden Ex-Partner in vielen Fällen aufgeteilt wird, könnte zu dem Schluss kommen, dass das Guthaben, das sich auf dem Zeitwertkonto befindet, hier keine Ausnahme darstellt.

Ein Gerichtsurteil beweist jedoch das Gegenteil! Denn: ein Zeitwertkonto gilt nicht als eine Form der klassischen Altersvorsorge und darf im Rahmen einer Scheidung daher auch keine Rolle spielen. Arbeitnehmer, die sich daher beispielsweise bereits auf ein anstehendes Sabbatjahr gefreut haben, aktuell jedoch in Scheidung leben, können also aufatmen. Der jeweilige Ex-Partner profitiert nicht von den „Sparambitionen“ des Einzahlers.

Zeitwertkonten gelten NICHT als Altersvorsorge – und werden daher im Rahmen einer Scheidung auch anders behandelt

Zeitwertkonten können und dürfen im Zusammenhang mit einer Scheidung nicht mit der klassischen Altersvorsorge verglichen werden.

Im Gegensatz zur Altersvorsorge sollen mit dem Zeitwertkonto Auszeiten überbrückt werden. Das Geld, das hierauf gesammelt wird, kann so beispielsweise dafür sorgen, dass sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer längeren Fortbildung über mehrere Monate keine Sorgen um seine finanzielle Situation und um seine Sozialversicherung machen muss.

Oder anders: es dient einem anderen Zweck als die Altersvorsorge. Zu einem entsprechenden Urteil kam unter anderem auch das Oberlandesgericht Koblenz. Im Rahmen einer Verhandlung im Jahre 2019 wurde unterstrichen, dass der Ex-Partner kein Anrecht auf einen Teil der Summe hat.

Daher muss der Betrag auch nicht im Rahmen eines Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden.

Wo können wichtige Details rund um das Zeitwertkonto nachgelesen werden?

Arbeitnehmer, die auf ein Zeitwertkonto einzahlen, können von zahlreichen Vorteilen profitieren. Um diese jedoch umfangreich nutzen zu können, ist es unter anderem jedoch auch wichtig, seine Rechte zu kennen.

Wichtige Anlaufstellen, die dabei helfen können, sich einen umfassenden Überblick zu verschaffen, sind das Flexi II Gesetz aus dem Jahre 2009 und die Wertguthabenvereinbarung, die zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen geschlossen wird. Auf ihrer Basis haben Sie die Möglichkeit, sich unter anderem auch mit Hinblick auf Fragen rund um den bestehenden Insolvenzschutz und weitere Rahmenbedingungen zu informieren.

Im Zusammenhang mit besonders spezifischen Fragen, wie sie zum Beispiel im Rahmen einer Scheidung aktuell werden können, hilft jedoch vor allem auch ein kompetenter Berater weiter. Hier profitieren Sie von dem Vorteil, Ihre individuelle Situation genau erörtern zu können.

Die Foresight GmbH hat sich auf alle Aspekte rund um Zeitwertkonten spezialisiert. Egal, ob Sie sich auf der Suche nach aktuellen Informationen befinden oder Interesse an weitergehenden Informationen haben: wir helfen Ihnen gern weiter… und zwar unabhängig davon, ob Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer an uns herantreten.

Sprechen Sie uns gern an, damit wir auf Ihre individuellen Fragen eingehen können!

FORESIGHT GmbH

Profitieren Sie von unserer jahrelang angesammelten Erfahrung in der erfolgreichen Einführung und Beratung von Zeitwertkonten in dutzenden, unterschiedlichen, Unternehmen. Seit dem Jahr 2008 widmet sich Heinz-Jürgen Zink (Inhaber und Berater) ausschließlich diesem Thema. Ein Ansprechpartner für alle Bereiche von der Konzeption über die Einführung bis hin zur gesetzlich vorgeschriebener Sicherung und deren Verwaltung, alles aus einer – sehr Praxis erfahrenen – Hand.

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
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