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Finanzberatung der Zukunft

§ 34f GewO Haftungsdach oder ganz aufhören?

(lifePR) (Heilbronn, )
Nachdem das Vermögensanlagengesetz in Kraft gesetzt ist, sind die Pflichten nun klar. Dokumentieren und Protokollieren ist die neue Hauptaufgabe der Finanzberater. Gültig ist das zukünftig für alle Finanzprodukte, auch für den geschlossenen Fonds. Obwohl eigentlich kein Wertpapier, sondern eine unternehmerische Beteiligung, wird er als sonstiges Finanzprodukt dem Wertpapier gleichgestellt.

Die neuen Regeln fordern einen Qualifikationsnachweis durch eine entsprechende Ausbildung der Berater. Dies ist sicherlich positiv zu sehen, kann es doch nicht angehen, dass fast überall eine Ausbildung gefordert wird, nur bei dem wichtigen Thema Geld kann sich jeder Berater nennen und fast alles verkaufen. Die qualifizierten Berater und die Kunden sollten deshalb von den neuen Regelungen profitieren.

Dennoch, der bürokratische Aufwand wird gewaltig. Muss doch zukünftig jedes Gespräch, auch wenn es nicht zu einem Abschluss führt, protokolliert werden. Auch die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen gilt es festzuhalten. Selbst der Kunde bleibt nicht verschont. Soll er doch nicht nur seine finanziellen Verhältnisse, sondern auch seine persönlichen Meinungen und Vorstellungen, zumindest hinsichtlich der Finanzanlagen, offen legen.

Der Grund dafür: Kundenwunsch und Anlageempfehlung sollen zusammen passen und dies plausibel und nachvollziehbar. Selbst wie der Kunde zum Berater kommt, wer wen angesprochen hat, soll festgehalten werden. Wie das im Detail umzusetzen ist, wird die Praxis zeigen.

Auch wenn Deutschland mit dem §34f GewO weiterhin einen Sonderweg in der EU geht, zeigt sich ganz deutlich die Handschrift des Finanzministeriums bei der Gesetzesformulierung. Beim Kunden spielt es nun keine Rolle mehr, ob der Berater, der ihm gegenüber sitzt, ein freier Berater, ein Bankberater oder der Berater eines Haftungsdaches ist. Die Beratungsanforderungen an den jeweiligen Berater sind in allen drei Fällen gleich.

Für die Umsetzung der neuen Regelungen bietet der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten an. Die erste Möglichkeit, wie von Anfang an vorgesehen: Der Finanzberater benötigt eine Lizenz nach §32 KWG, oftmals Banklizenz genannt, oder er sucht sich einen Rechtsträger, sprich Haftungsdach, der über diese Lizenz verfügt. Die zweite Möglichkeit ist der neue §34f GewO. Für den Finanzberater gelten damit zwar die gleichen Regeln wie unter einem Rechtsträger, allerdings muss er sich nun um alles selbst kümmern. D.h. ein Beratungsprotokoll erarbeiten, an Schulungen teilnehmen, Dokumentationen und Protokolle selbst verwalten und ggf. Mitarbeiter prüfen und überwachen, sowie eine Zulassungsprüfung ablegen. Dennoch darf er weiterhin nur Fonds und keine Einzeltitel vermitteln bzw. darüber beraten. Zudem bleibt natürlich auch die Haftung bei ihm persönlich. Die Kontrolle hat einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer stattzufinden. Die Kosten des Prüfers sowie für die Qualifikationsprüfung sind vom Berater zu tragen. Er benötigt auch eine erweiterte, rechtskonforme Vermögensschaden-haftpflichtversicherung, die die jeweiligen Tätigkeitsfelder abdeckt.

Bei genauer Betrachtung ist festzustellen, dass der §34f GewO keine Erleichterung für den freien Finanzberater darstellt. Die Lösung dürfte für die meisten höhere Kosten, steigende Risiken und viel mehr Bürokratieaufwand bedeuten. Ferner bleibt das Haftungsrisiko beim Berater und der Leistungsumfang eingeschränkt. Besonders zu beachten ist, dass bei einem Rechtsträger das einzelne Geschäft sofort durch die Complianceabteilung kontrolliert und ggf. beanstandet wird. Bei der "34f" Lösung stellt der Prüfer dies ggf. erst im Folgejahr fest, wenn das Geschäft gelaufen ist. Entsprechend steigt das Haftungsrisiko. Ferner stellt sich die Frage, wie die Sanktionen aussehen, wenn die Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Wie dann die Ordnungsstrafen ausfallen werden, wird die Praxis zeigen.

Das vielfache Argument der Finanzberater gegen einen Rechtsträger lautet meist: Verlust der freien Produktwahl und hoher Formularaufwand. Wir, die FG Investment-Consulting GmbH, bieten zum Beispiel neun Banklagerstellen und sieben Gesellschaften an. Dort sind mehrere Tausend Investmentfonds und andere Produkte aller Art gelistet. Daher kann ich beim besten Willen keine echte Einschränkung sehen. Des Weiteren machen wir keine Produktvorgaben. D.h., der Finanzberater wählt selbständig das Produkt mit dem Kunden aus. Wir prüfen lediglich, ob die Kundenvorgaben und das Produkt im Sinne der gesetzlichen Regelungen zusammen passen. Was den formalen Aufwand angeht, muss den 34f Berater diesen seit Januar im gleichen Umfang erfüllen. Ein Haftungsdach könnte, schon aufgrund seiner langjährigen Erfahrung, sehr hilfreich sein.

In unseren Onlinepräsentationen, die Sie auf www.fg-investment.com finden, bieten wir verschiedene Module an, damit sich die Berater rund um die Regulierung zu verschiedenen Themen informieren zu können. Die bisherigen Teilnehmer waren meist überrascht, was sie zukünftig zu beachten haben und welche Auswirkungen dies auf die eigene Produktwelt hat.

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