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OLG-Urteil zur Kontoführung

(lifePR) (Düsseldorf/München, )
Nicht jeder Verstoß einer Bank gegen Rechtsvorschriften führt auch zu einem Schadensersatzanspruch des Anlegers. Es kommt darauf an, ob die verletzte Vorschrift auch den Schutz des Bankkunden bezweckte oder nicht.

In seinem Urteil vom 17.06.2009 (Az. 23 U 34/08) hatte das OLG Frankfurt a.M. über den Verstoß einer Bank gegen Kontoführungspflichten zu entscheiden. Im Fall ging es darum, dass die beklagte Bank als Treuhänder für ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen entgegen der Verpflichtung aus § 34 a WpHG Kundengelder nicht getrennt von anderen Kundengelder verwahrt hatte.

Auf dieses Sammelkonto (auch Omnibuskonto genannt) hatte die klagende Kundin eingezahlt. Später wurde das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zahlungsunfähig, so dass die Kundin nicht mehr auf ihre Gelder bei der Bank zugreifen konnte.

Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage der geschädigten Kundin ab u.a. mit der Begründung, dass die Pflicht zur Trennung der Kundengelder nicht auch den Schutz individueller Interessen der Anleger bezwecke. Die Führung eines Omnibus-Treuhandkontos müsse nicht unbedingt zu Schäden führen, weshalb kein zu sanktionierendes Verhalten vorliege. Die Verantwortlichkeit für den Umgang mit den eingeworbenen Kundengeldern liege ausschließlich bei dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, hierzu:

„Es ist denkbar, dass der BGH diese Urteile aufhebt. Wie bereits ein anderer Senat am OLG Frankfurt entschieden hat, sollen diese Vorschriften sehr wohl auch die Kunden vor den Risiken eines Sammelkontos schützen. Auch der BGH geht davon aus, dass die §§ 31 ff. WpHG nicht nur aufsichtsrechtlicher Natur sind, sondern ihnen auch anlegerschützende Funktionen zukommen kann. Entscheidend könnte insoweit werden, inwieweit sich im konkreten Einzelfall die aus einem Sammelkonto resultierenden Gefahren verwirklicht haben.“

Das Verfahren ist derzeit beim BGH anhängig unter dem Aktenzeichen VI ZR 212/09.

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