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Trennung mit Kindern: Wer bekommt die gemeinsame Wohnung?

Vor der Scheidung einer Ehe steht zwangsläufig auch die räumliche Trennung der beiden Partner. Und dies gestaltet sich oft schwieriger als gedacht

(lifePR) (Berlin, )
Vor der Scheidung einer Ehe steht zwangsläufig auch die räumliche Trennung der beiden Partner. Und dies gestaltet sich oft schwieriger als gedacht: Weil es in der Regel nur eine gemeinsame Wohnung und einen gemeinsamen Hausstand gibt, stellt sich die Frage, welcher der Partner denn nun in der Wohnung bleiben darf und welcher ausziehen muss.
Insbesondere für den Fall, dass aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, hat das Oberlandesgericht Hamm nun in dieser Rechtsfrage eine Antwort für Betroffene gegeben. In einer aktuellen Entscheidung hielten die Richter fest, dass das Wohl der Kinder einen wichtigen Anhaltspunkt für die Zuweisung der Ehewohnung im Streitfall bieten kann (Az.: 2 UF 58/13).

Vater will mit volljährigem Sohn die Ehewohnung bewohnen
Im aktuellen Fall hatten sich die Eltern eines im Jahre 1994 geborenen Sohnes im April 2012 getrennt. Zunächst zog der Vater aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Allerdings kam es im Verlauf der Trennung zu Streitigkeiten unter den Beteiligten, die darin mündeten, dass der Vater gerichtlich beantragte, ihm die Ehewohnung zuzuweisen, damit er diese mit seinem volljährigen Sohn bewohnen könne.
Die Ehefrau und Mutter wehrte sich gegen dieses Vorhaben. Dadurch hatten sich Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, wer die ehemals gemeinsame Wohnung nun alleine mit dem Sohn bewohnen dürfe.

Gericht entscheidet sich aus Kindeswohlgründen für den Vater/Ehemann
Während der Verhandlung vor dem Amtsgericht Marl kam es dann zur entscheidenden Wendung: Da auch das Verhältnis des volljährigen Sohnes zur Mutter gestört sei, sprächen Kindeswohlerwägungen dafür, dass der Vater das Recht erhalten solle, die Wohnung mit dem gemeinsamen Sohn zu nutzen.
Damit hielten sich die Richter an die gesetzlichen Vorgaben über die Zuweisung der Ehewohnung, die ausdrücklich das Kindeswohl als Kriterium benennen. Die Entscheidung wurde dementsprechend auch in der Folgeinstanz vom Oberlandesgericht bestätigt.

Ehewohnung regelmäßig großer Streitpunkt
Gerade, wenn es um die gemeinsame Ehewohnung und damit einen wichtigen Teil der eigenen Persönlichkeit geht, fällt in der anwaltlichen Praxis auf, dass die Differenzen in diesem Punkt besonders hoch sind. Und dies zu Recht: Neben der psychischen Belastung, der mit dem Auszug aus den „eigenen“ vier Wänden verbunden ist, belastet der Bezug einer neuen Wohnung auch den Geldbeutel enorm.
Dementsprechend lohnt es sich in diesen Fällen, für sein Recht zu kämpfen. Mit der Unterstützung eines Fachanwalts für Familienrecht – der ohnehin in Streitfällen um die Trennung schon hinzugezogen werden sollte, um eine spätere Scheidung vorzubereiten – sollten Betroffene prüfen, ob Ihnen die ehemals gemeinsame Ehewohnung zusteht. Kommt diese Prüfung zu einem positiven Ergebnis, so kann das Wohnrecht – wie im geschilderten Fall – sogar gerichtlich eingefordert werden.

Andreas Jäger
Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Familienrecht,
Fachanwalt für Erbrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de

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