Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug am 19. August in Düsseldorf rechtmäßig und flog noch an demselben Tag in den Urlaub. Am 20. August stellte allerdings ein Umzugsunternehmen ein behördlich genehmigtes mobiles Halteverbotsschild auf, das ein Halteverbot ab dem 23. August ab 7 Uhr morgens einrichtete. Das Fahrzeug der Klägerin wurde am Nachmittag des 23. August abgeschleppt und der Klägerin der Kostenbescheid zugestellt.
Abschleppgebühren sind rechtmäßig ab Wartezeit von 48 h
Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Kostenbelastung verhältnismäßig gewesen sei, weil zwischen Aufstellen des Schildes und Abschleppen mehr als 48 h vergangen waren. Einem Pkw Halter sei es zuzumuten, in regelmäßigen Abständen nach seinem abgestellten Fahrzeug zu sehen und die Parkberechtigung zu überprüfen. Stelle ein Halter die Überprüfung nicht sicher und werde deshalb abgeschleppt, so müsse er eben die Kosten tragen. Dies gebiete schon die angespannte Verkehrssituation in Großstädten, die eine effektive und flexible Parkregelung durch die Behörden erfordere.
Unterschiedliche Rechtsaufassung bei den Oberverwaltungsgerichten
Besonders ist an diesem Urteil, dass andere Oberverwaltungsgerichte eine längere Wartezeit als 48 h vorschreiben. Deshalb kann es sich lohnen, die Forderung der Abschleppgebühren gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn sie im Zusammenhang mit einem mobilen Verkehrsschild entstanden sind. Ein Anwalt, der sich schwerpunktmäßig mit dem Verkehrsrecht befasst, ist dafür der richtige Ansprechpartner.
Marina Golücke,
Rechtsanwältin
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