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Aktuelles zum Kurzarbeitergeld

Arbeitsrecht

(lifePR) (Düsseldorf/Frankfurt, )
Die gegenwärtige Konjunkturkrise führt bei vielen Unternehmen zu teilweise erheblichen Umsatzrückgängen. Teile der Belegschaft sind - bei gleichbleibend hohen Personalkosten - nicht mehr ausgelastet.

Die Unternehmen stehen damit vor dem Dilemma, im Falle eines Personalabbaus qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter zu verlieren, die für die Phase der wirtschaftlichen Erholung dann regelmäßig nicht mehr zur Verfügung stehen.

Der Gesetzgeber trägt dem jetzt Rechnung.

Am vergangenen Freitag (20.02.2009) hat der Bundesrat dem Konjunkturpacket II zugestimmt und damit u.a. die Regeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld vereinfacht und ausgebaut.

Es gelten u. a. folgende Neuregelungen rückwirkend zum 01.02.2009 und teilweise zunächst befristet bis 31.12.2010:

- Es muss nicht länger mindestens ein Drittel der Belegschaft von Kurzarbeit betroffen sein. Ausreichend ist vielmehr alternativ, dass unabhängig von der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter der Entgeltausfall mehr als 10% des monatlichen Bruttolohnes beträgt.

- Die Leistung von Kurzarbeitergeld wird bis zu einer Dauer von 18 Monaten verlängert.

- 2009 und 2010 werden die auf die Kurzarbeit entfallenden Sozialbeiträge zur Hälfte von der Agentur für Arbeit erstattet.

- Weiterbildungsmaßnahmen werden gefördert und können dann, wenn der Arbeitnehmer an der Weiterbildung während der Kurzarbeit teilnimmt, dazu genutzt werden, dass die Sozialbeiträge bis zu 100% erstattet werden.

Kurzarbeitergeld kann von Unternehmen jeder Größenordnung beantragt werden.

Zu beachten ist, dass zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden sein müssen, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern (Gewährung von Urlaub etc.).

Die Einführung von Kurzarbeit ist mitbestimmungspflichtig.

Sofern kein Betriebsrat existiert, kommt in Betracht, sich mit den Mitarbeitern in einer Ergänzung zum Anstellungsvertrag auf die Kurzarbeit und den damit verbundenen Entgeltausfall zu einigen oder dies im Wege des Ausspruchs einer Änderungskündigung durchzusetzen.

Die Kürzung der vertraglichen Arbeitszeit führt zu einer entsprechenden Senkung des Lohnes.

Wird also z.B. nur noch 20 Stunden statt der bisherigen 40 Stunden gearbeitet, zahlt das Unternehmen nur noch die Hälfte des Lohnes.

Der Mitarbeiter erhält 60% - wenn er Kind(er) hat 67% - des entgangenen Nettolohnes als Kurzarbeitergeld.

Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig.

Es ist von dem Arbeitgeber zu beantragen und gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter abzurechnen.

Insbesondere die Förderung der Weiterbildung der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter stellt ein attraktives zusätzliches Element der staatlichen Unterstützungsmaßnahme dar.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Unternehmen ausdrücklich ermuntert, diese öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um an Mitarbeitern festzuhalten und auf diese Weise die Krise zu meistern.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema ausführlich.

Johannes Beyer Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht beyer@einem.de; www.einem.de

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