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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Einsteinallee 1/1 77933 Lahr, Deutschland http://www.dr-stoll-kollegen.de
Ansprechpartner:in Herr Dr. Ralf Stoll +49 7821 9237680

Kanzlei Dr. Stoll & Sauer: „Dieselgate 2.0 geht nach BGH-Termin jetzt richtig los“

Bundesgerichtshof verhandelte nach dem EuGH erstmals zum Fall VW / Autobauer droht Verurteilung

(lifePR) (Lahr, )
Nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) verbraucherfreundlich im Diesel-Abgasskandal von VW geäußert. „Dieselgate 2.0 geht jetzt richtig los“, ist sich Ralph Sauer von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft aus Lahr sicher. Dass die Volkswagen AG haftbar gegenüber den Verbrauchern ist, daran habe der BGH in seinen Ausführungen kaum Zweifel erkennen lassen. Ein Urteil wird erst in einigen Wochen erwartet.

„Jetzt könnte es für VW richtig teuer werden“, vermutet Sauer weiter. Denn das in neuen Fahrzeugen eingebaute sogenannte Thermofenster, eine temperaturabhängige Abgasregulierung, ist in einem Gutachten am EuGH als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft worden. „Wenn das Gericht dem Gutachten folgt, fahren Millionen von Autos ohne rechtmäßige Typengenehmigung auf den deutschen Straßen“, betonte Sauer.

Die Folge: Eine Prozesslawine rollt auf alle betroffenen Autobauer wie VW, Daimler, Opel, Fiat und BMW zu. Die Fahrzeuge könnten behördlich stillgelegt werden. Die Verbraucher-Kanzlei gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal. Die beiden Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der Musterfeststellungsklage gegen VW vertreten, einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und mit dem Abschluss des Verfahrens deutsche Rechtsgeschichte geschrieben.

BGH Einschätzung: VW haftet wegen sittenwidriger Schädigung

Im fünften Jahr des Diesel-Abgasskandals hat sich am 5. Mai 2020 erstmals der Bundesgerichtshof mit dem Fall VW (Az. VI ZR 252/19) beschäftigt. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters erklärte in seinem einleitenden Vortrag zahlreiche Argumente des Autobauers in dessen Revisionsantrag für unzutreffend oder stellte diese zumindest infrage. Mit einem Urteil wird in einigen Wochen gerechnet. Hier die wichtigsten Einschätzungen zur ersten mündlichen Verhandlung:
  • VW haftet wegen sittenwidriger Schädigung dem VW Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
  • VW muss sich das Handeln leitender Angestellter - auch wenn diese nicht im Vorstand sind - zurechnen lassen.
  • Der Schaden besteht in der Gefahr der Stilllegung des Fahrzeuges, in den mit der Nachrüstung verbundenen Aufwänden und in der enttäuschten Erwartung, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
  • Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die Verwendung des Fahrzeuges abziehen lassen. Das ist eine Entscheidung des Richters, der diese Entschädigung berechnet hat.
Das erste VW-Verfahren vor dem BGH - Az. VI ZR 252/19
  • Die Fragen: Hat VW im Sinne von § 826 BGB den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht und geschädigt?
    Erhält der Autobauer vom klagenden Verbraucher eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs?
  • Die bisherigen Urteile: Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte am 12. Juni 2019 (Az. 5 U 1318/18) die Volkswagen AG zur Zahlung von 25.616,10 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu (§ 826 BGB). Nach Anrechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungen (Vorteilsausgleich) ergebe sich der ausgeurteilte Anspruch.
Am 21. und 28 Juli 2020 stehen drei weitere mündliche Verhandlungen vor dem BGH an. Da geht es um Zinszahlung ab dem Kaufdatum, den Kauf eines Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Abgasskandals und der Frage, ob das Software-Update für den VW-Motor EA 189 den Schaden des Käufers behoben hat oder nicht.

Warum stehen die Chancen für die Verbraucher gegen VW so gut?

1. Insgesamt, so fasst die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer die Rechtslage und aktuelle Rechtsprechung zusammen, hat sich die Situation für die Verbraucher verbessert, vor Gericht ihre Ansprüche durchzusetzen. Mittlerweile verurteilen 20 von 24 Oberlandesgerichten und 99 von 115 Landgerichten den VW-Konzern zu Schadensersatz. Zudem hat der BGH am 8. Januar 2019 in einem sogenannten Hinweisbeschluss ( VIII ZR 225/17) Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgasreinigung als mangelhaft bezeichnet und auf diese Weise ein Umdenken an den untergeordneten Gerichten mit eingeleitet. Und jetzt hat sich der BGH im ersten VW-Verfahren eindeutig verbraucherfreundlich positioniert. Die Verbraucher sollten daher auch weiterhin den Klageweg gegen die Autobauer überprüfen lassen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt.

2. Die Generalanwältin des EuGH Eleanor Sharpston hat in ihrem Gutachten am 30. April 2020 deutlich gemacht, dass die EU-Gesetze eng auszulegen sein. Das bedeutet:
  1. Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren sind unzulässig – auch wenn das Abgaskontrollsystem temperaturabhängig reguliert wird.
  2. Ausnahmen sind erlaubt, wenn „unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen“, bestehen.
  3. das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, rechtfertigt nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung.
Wenn der EuGH der Generalanwältin folgt, was er in der Regel auch macht, wird das ein Beben in der Autobranche auslösen. Das von VW aufgespielte Software-Update beim EA 189 wäre genauso illegal wie die Thermofenster der Daimler AG und der anderen Automobilhersteller, die solche Abschalteinrichtungen verbauen.

Drei weitere VW-Verfahren im Dieselabgasskandal vor dem BGH

1. Verfahren am 21. Juli 2020 - Az. VI ZR 354/19
Die Revision betrifft ein Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig. Braunschweig lehnt bisher generell einen Haftungsanspruch gegenüber VW ab. Wie schon im ersten Verfahren geht es wiederum um die Fragen, ob VW im Sinne von 826 BGB den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht und geschädigt hat, und ob dem Autobauer eine Nutzungsentschädigung zusteht.

Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Klage gegen VW mit Urteil vom 20. August 2019, (Az. 7 U 5/19) zurück. Das OLG sah den Betrugstatbestand nicht erfüllt. Daher bestünden keine Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Außerdem sei der Kaufpreis vollständig aufgezehrt, wenn der Verbraucher einen Vorteilsausgleich für die Nutzung des Fahrzeugs bezahlen müsste. Der Verbraucher habe schließlich das Fahrzeug zu seinem Vorteil nutzen können. Die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs legte das Gericht auf 250.000 km fest. Schließlich stehe auch einem Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB der Umstand entgegen, dass der Kläger durch die Fahrzeugnutzung keinen Schaden mehr habe. Dabei spielte es für das Gericht keine Rolle, ob die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch VW zulasten des Klägers überhaupt schlüssig dargelegt worden sei.

2. Verfahren am 21. Juli 2020 - Az. VI ZR 367/19
Die vorliegende Revision betrifft wieder ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig.
Muss ein vom Diesel-Abgasskandal geschädigter Verbraucher vor Gericht schlüssig darlegen, welche Person ihn bei der Volkswagen AG sittenwidrig getäuscht hat?
Ist mit dem Software-Update der Schaden behoben?
Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 13. August 2019 (Az. 7 U 352/18) zurück. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 826 BGB schieden aus, weil der Verbraucher für das Gericht nicht schlüssig dargelegt habe, welche konkrete Person bei der VW AG den Betrug verwirklicht bzw. den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Zudem vertrat das OLG die Meinung, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, da er die abgasbeeinflussende Software schon vor der erstmaligen Geltendmachung seines Anspruchs durch das Software-Update habe beseitigen lassen.

3. Verfahren am 28. Juli 2020 - Az. VI ZR 397/19
Dass VW im Diesel-Abgasskandal gegenüber den klagenden Verbrauchern schadensersatzpflichtig ist, davon geht mittlerweile die Mehrheit der Oberlandesgerichte aus. Strittig hingegen ist die Frage, ob VW im Falle einer Verurteilung dem Kläger einen sogenannten deliktischen Zins ab Kaufdatum zu bezahlen hat.

Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte am 2. Oktober 2019 (Az. 5 U 47/19) VW mit der Begründung zu Schadensersatz, die Klägerin ist vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Die Klägerin müsse sich im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dabei sei von einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 200.000 km auszugehen. Ab Zahlung könne die Klägerin von VW gemäß § 849 BGB zudem sogenannte "Deliktszinsen" verlangen.

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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