Der Fall vor dem BGH: Hochpreis-Coaching ohne Zulassung
Der BGH hat entschieden, dass das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) auch für Unternehmen gilt. Wie lag der Fall vor dem BGH?
- Ein Teilnehmer schloss im April 2021 einen Vertrag über ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ zum Preis von 47.600 Euro.
- Enthalten waren Online-Videos, Live-Calls, Hausaufgaben, Fragemöglichkeiten per Mail und Einzelcoachings – ohne ZFU-Zulassung.
- Da das Coaching nicht den Erwartungen entsprach, kündigte der Kläger und forderte die Rückzahlung der bereits gezahlten 23.800 Euro.
- Während das LG Heilbronn (Az. 3 O 108/23) die Klage abwies, gab das OLG Stuttgart (Az. 13 U 176/23) dem Kläger Recht. Der BGH wies die Revision der Anbieterin zurück.
- Coaching-Angebote sind Fernunterricht (§ 1 Abs. 1 FernUSG):
Wissensvermittlung bei räumlicher Trennung mit Lernerfolgskontrollen – etwa durch Hausaufgaben oder Fragemöglichkeiten. - Auch Unternehmer genießen Schutz (§ 2 Abs. 1 FernUSG):
Der BGH stellt klar: Der Anwendungsbereich des FernUSG ist nicht auf Verbraucher beschränkt. - Verträge ohne ZFU-Zulassung sind unwirksam (§ 7 Abs. 1 FernUSG):
Die Folge: Rückabwicklung möglich, bereits gezahlte Beträge können über § 812 BGB zurückverlangt werden. - Kein Wertersatz trotz Teilnahme:
Die Anbieterin konnte den Wert der Leistung nicht nachweisen – ein Anspruch auf Bezahlung besteht nicht.
Der III. Zivilsenat formuliert deutliche Maßstäbe:
- Der Begriff „Fernunterricht“ umfasst auch hybride und digitale Lernformate – mit Fragemöglichkeiten, aufgezeichneten Calls und Lerninhalten.
- Die Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG schützt vor unseriösen Programmen. Bei Verstoß ist der Vertrag automatisch nichtig.
- Unternehmer sind gleichberechtigt geschützt – eine bis dato umstrittene Rechtsfrage wurde nun höchstrichterlich geklärt.
Was bedeutet das für Betroffene von Coaching-Abzocke?
Dr. Stoll & Sauer bewertet das Urteil als starkes Signal für alle, die sich durch überteuerte Coaching-Verträge übervorteilt fühlen. Die Entscheidung schließt eine Lücke im Verbraucherschutz – auch für Selbstständige.
Unser Rat: Lassen Sie Ihren Coaching-Vertrag jetzt rechtlich prüfen – wenn:
- das Programm ohne ZFU-Zulassung angeboten wurde,
- es Lerninhalte und Lernerfolgskontrollen (z. B. Fragerunden, Hausaufgaben, Feedbacks) enthielt,
- der Anbieter trotz Widerruf, Kündigung oder Anfechtung weiter auf Zahlung besteht.
Häufige Fragen zur rechtlichen Lage bei Coaching-Verträgen
- Wie komme ich aus einem Coaching-Vertrag wieder heraus?
Wenn keine ZFU-Zulassung vorliegt, ist der Vertrag meist nichtig (§ 7 FernUSG). Auch ein Widerruf (§ 355 BGB) ist oft noch lange möglich – etwa bei fehlender Belehrung. - Gilt das FernUSG auch für Selbstständige?
Ja. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass auch Unternehmer unter das Schutzgesetz fallen (§ 2 FernUSG). - Muss ich weitere Raten zahlen, wenn der Vertrag nichtig ist?
Nein. Bei Unwirksamkeit entfällt die Zahlungspflicht. Bereits gezahltes Geld kann über § 812 BGB zurückgefordert werden. - Was tun, wenn der Anbieter weiterhin Geld verlangt?
Lassen Sie die Rechtslage prüfen. Häufig ist der Vertrag widerrufbar, kündbar oder nichtig. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung an.