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Gertz: Dienstrechtsneuordnungsgesetz benachteiligt Soldaten

BundeswehrVerband lehnt Gesetzentwurf ab

(lifePR) (Berlin, )
Der Deutsche BundeswehrVerband lehnt den Entwurf des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ab. DBwV-Chef Oberst Bernhard Gertz machte in einer Anhörung der Arbeitsgruppen Verteidigung (CDU/CSU) und Sicherheitspolitik (SPD) deutlich, dass das Gesetzeswerk den Besonderheiten des Soldatenberufs in keiner Weise Rechnung trage. „Soldaten sind nicht ausschließlich als Kostenstelle zu betrachten. Die im Entwurf vorgesehene Absenkung der Eingangsbesoldung und die Verlängerung von Erfahrungszeiten um 18 Monate gegenüber anderen Besoldungsempfängern wird der Verband nicht mittragen“, sagte der Verbandschef. Es sei unverständlich, warum etwa ein Hauptfeldwebel 18 Monate länger als ein gleich besoldeter Hauptsekretär auf sein höheres Grundgehalt warten solle. Zudem lasse das Gesetz die besondere Situation der Soldaten auf Zeit außer Acht, die Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung hinnehmen müssten und keinerlei Chancen hätten, eine so genannte betriebliche Altersversorgung analog der Zusatzversicherung des Bundes und der Länder (VBL) zu erlangen.

Mit der Transformation der Bundeswehr und dem Umbau zur Einsatzarmee müsse auch das Bundesbesoldungsgesetz geändert werden, sagte der Verbandschef. „Ob dies im Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes möglich ist hängt davon ab, inwieweit im bestehenden System den Besonderheiten des Soldatenberufs Rechnung getragen wird“, unterstrich Gertz. Wenn es gelingen sollte, diese spezifischen Belange in den bestehenden Rechtsordnungen zu berücksichtigen, sehe der DBwV keine Notwendigkeit, eine eigene Besoldungsordnung für Soldaten zu fordern. „Innere und äußere Sicherheit sind nicht zum Nulltarif zu haben“, fügte der Verbandschef hinzu.

In gleichlautender Weise hatte sich Gertz schon bei der Anhörung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Bundesministerium des Innern geäußert. Der BundeswehrVerband hat 210.000 Mitglieder und vertritt 62 Prozent der Beschäftigten im Bundesbesoldungsbereich.
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