Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 197553

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V. Littenstraße 11 10179 Berlin, Deutschland http://www.anwaltverein.de
Ansprechpartner:in Frau Christina Lehmann +49 30 726152139
Logo der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Ein ungesunder Thermalbadbesuch

Zur Haftung eines Bades für Bodenbelag im Außenbereich

(lifePR) (Coburg/Berlin, )
Im Außenbereich eines Thermalbades ist mit einem geringen Höhenunterschied des Bodenbelages zu rechnen. Bei einem Sturz kann nicht das Thermalbad verantwortlich gemacht werden. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 28. Juli 2010 (AZ: 21 O 249/10).

Die Klägerin war in einem Thermalbad im Außenbereich gestürzt. Nach ihrer Ansicht war der Betreiber des Thermalbades dafür verantwortlich, da er eine Stolperfalle im Außenbereich geschaffen habe. Zwischen den verlegten Waschbetonplatten und einem roten Fliesenband habe es einen Niveauunterschied von mindestens drei Zentimetern gegeben. Aufgrund ihrer Verletzungen wollte sie Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000 Euro und etwa 10.000 Euro Schadensersatz.

Das beklagte Thermalbad verteidigte sich damit, dass zwischen den Fliesen und den Waschbetonplatten ein Niveauunterschied von nur wenigen Millimetern, jedenfalls weniger als einem Zentimeter, bestünde. Ein solcher Unterschied sei hinzunehmen und den Badegästen bei sorgfältiger und aufmerksamer Benutzung zuzumuten.

Das Gericht sah keine Pflichtverletzung des Thermalbades. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass ein Niveauunterschied unter einem Zentimeter bestand. Benutzer eines Bades müssten sich im Außenbereich auf solche geringfügigen Unterschiede einstellen. Hier sei bereits optisch der Wechsel zwischen den Waschbetonplatten und dem roten Fliesenband erkennbar gewesen. Daher sei von geringfügigen Unebenheiten und Höhenunterschieden in diesem Übergangsbereich auszugehen. Ein sorgfältiger Benutzer hätte dies auch erkannt. Entscheidungen auch anderer Gerichte hätten einen Höhenunterschied von zwei Zentimetern für Badegäste als unbedenklich angesehen. Da hier der Höhenunterschied noch geringer war, sei Unachtsamkeit die alleinige Ursache des Sturzes.

Informationen: www.anwaltauskunft.de
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.