Die Zeit der Ausbildungsplatzsuche wird in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit berücksichtigt – und das auch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Voraussetzung: Die Schulabgänger sind zwischen 17 und 25 Jahre alt und bei der Agentur für Arbeit mindestens einen Kalendermonat als Ausbildungssuchende gemeldet.
Ausführliche Informationen zu Ausbildung und Berufsstart erhalten Sie in der kostenlosen Broschüre „Berufsstarter und die Rente“, am bfjzzeqebfts Ktvmjpjesixtkb fibdj 5021 5786 0264 txlx pe Lyzrkkks lpdiq afw.jnhlubpn-bzyzoyxsaakbaytckb.et