Die Zeit der Ausbildungsplatzsuche wird in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit berücksichtigt – und das auch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Voraussetzung: Die Schulabgänger sind zwischen 17 und 25 Jahre alt und bei der Agentur für Arbeit mindestens einen Kalendermonat als Ausbildungssuchende gemeldet.
Ausführliche Informationen zu Ausbildung und Berufsstart erhalten Sie in der kostenlosen Broschüre „Berufsstarter und die Rente“, am oqxnbjngyycx Zcsyohnsriawsf xjmfw 8787 6587 1766 lbbq cy Vibiyedg vvuiw vew.wyhtmmbf-uxxywqptytlssifcbi.qs