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Wirecard AG: Ende Dezember 2023 droht Verjährung

Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Wirtschaftsprüfer müssen spätestens bis 31.12.2023 geltend gemacht werden

(lifePR) (München, )
Nachdem das Landgericht München zunächst keine Ansprüche von Wirecard-Anlegern gegen die Wirtschaftsprüfer gesehen hatte, signalisierte das Oberlandesgericht München am 09.12.2021 in einem von CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren (Az.: 8 U 6063/21), dass Schadensersatzansprüche gegen Ernst & Young (EY) durchaus in Betracht kommen. EY war als Wirtschaftsprüfer seit vielen Jahren mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirecard AG betraut und hatte bis zuletzt stets bestätigt, dass die bilanzierten Zahlen zutreffend sind. Tatsächlich „fehlte“ jedoch rund ein Viertel der Bilanzsumme, d.h. 1,9 Mrd. Euro.

Nach der „Korrektur“ durch das Oberlandesgericht München wurde ein so genanntes Kapitalanlegermusterverfahren eingeleitet – Das Bayerische Oberste Landesgericht wird nun in einem Musterverfahren die grundsätzlichen Haftungsfragen in Zusammenhang mit Ansprüchen der Wirecard-Anleger gegen EY klären.

Solch ein Musterverfahren kann unter Umständen allerdings viele Jahre dauern. „Ein vergleichbares Verfahren in einem anderen Fall wurde in den Zweitausenderjahren eingeleitet und erst letztes Jahr zum Abschluss gebracht.“ sagt Rechtsanwalt Franz Braun, Partner in der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB. „Das bedeutet für Wirecard-Anleger, dass die Verjährungsfrist von Ansprüchen gegen EY in jedem Fall vor dem Abschluss des Musterverfahrens enden wird. Nämlich zum 31.12.2023. Nach diesem Zeitpunkt wird es meines Erachtens ganz unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens keinen Sinn mehr machen, erstmals irgendwelche Ansprüche gegen EY zu verfolgen.“ meint Rechtsanwalt Braun. Wenn sie die Chance auf Schadensersatz nutzen möchten, sind Wirecard-Anleger deshalb gezwungen, bis zum Jahresende zu handeln.

Weil aufgrund des Musterverfahrens damit zu rechnen ist, dass neu eingeleitete Klageverfahren unmittelbar ausgesetzt und nicht weiter betrieben werden, haben die Anleger auch ohne Rechtsschutzversicherung faktisch nur ein begrenztes Kostenrisiko. Denn solange das Verfahren nicht weiter geht, fallen auch keine weiteren Gebühren an. Außerdem müssen die einzelnen Verfahren dann voraussichtlich auch nicht durch sämtliche Instanzen geführt werden. CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen Wirecard-Anlegern, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer von einem spezialisierten Rechtsanwalt kurzfristig prüfen und zur Verjährungshemmung gegebenenfalls gerichtlich geltend machen zu lassen.

         
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