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Cum-Ex-Geschäfte: Schadensersatz für Anleger

Investoren können Verluste in Zusammenhang mit so genannten Cum-Ex-Geschäften unter Umständen ersetzt verlangen / CLLB berichtet von den neuesten Entwicklungen

(lifePR) (München, )
Mit Cum-Ex-Geschäften wurde der Staat um einen geschätzt zweistelligen Milliardenbetrag geschädigt. Die seit langem umstrittene Praxis wurde erst im Jahr 2012 endgültig beendet. Bisher stand dabei die Schädigung des Fiskus im Mittelpunkt – dabei haben Cum-Exgeschäfte vielfach auch bei Privatinvestoren zu erheblichen Verlusten geführt. Denn in einigen Fällen wurden auch entsprechende Fonds aufgelegt und an Bankkunden vertrieben. Wenn und soweit die Kunden in diesem Zusammenhang nicht ordnungsgemäß über die mit dem Geschäftsmodell des Cum-Ex-Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, können die Anleger Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung fordern.

Cum-Ex-Geschäfte hatten regelmäßig mit so genannten Leerverkäufen zu tun. Ein Leerverkäufer verkaufte Aktien, die er noch nicht hat und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einem nach seiner Hoffnung niedrigeren Kurs selbst beschaffte. Das Geschäftsmodell Cum-Ex basierte auf der einbehaltenen Kapitalertragssteuer auf Dividendenzahlungen. Wer eine entsprechende Kapitalertragssteuerbescheinigung erhielt, konnte vom Fiskus gegebenenfalls eine Steuererstattung erwarten. Bis zum Jahr 2012 konnte dabei unter anderem mit Leerverkäufen kurz vor dem Termin zur Auszahlung der Dividende erreicht werden, dass sowohl für denjenigen, von dem der Leerverkäufer die Aktien letztlich (nach dem Dividendenstichtag) erwirbt als auch der Käufer der Aktie eine Steuerbescheinigung erhält. Und das, obwohl die Kapitalertragssteuer tatsächlich nur einmal abgeführt wurde.

Das Landgericht Ulm verurteilte nun die Schweizer Bank Sarasin zur Schadensersatzleistung in Millionenhöhe (Urteil vom 22. Mai 2017). Laut Presseberichten ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. In dem Verfahren ging es um den Cum-Ex-Fonds Sheridan. Rechtsanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB: „Dieser Fonds ist nicht der einzige, dem das Geschäftsmodell 2012 entzogen wurde. Mehrere Banken haben vermögenden Privatkunden und institutionellen Anlegern auch andere Fonds und individuelle Verträge angeboten, mit denen die Kunden von Cum-Ex-Geschäften profitieren sollten.“ Laut Braun kommen auch in diesen Fällen Schadensersatzansprüche in Betracht.

Tatsächlich hatte sich bereits seit längerem angedeutet, dass die Cum-Ex-Praxis beendet wird. Nach Auffassung der Kanzlei CLLB hätten die an dem Vertrieb von Cum-Ex-Produkten beteiligten Banken ihre Kunden deshalb über die damit verbundenen Risiken informieren müssen.

Pressekontakt: Rechtsanwalt Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: braun@cllb.de Web: www.cllb.de
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