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Kein Kita-Platz bekommen?

Eltern können beim Verwaltungsgericht Leistungsklage einreichen

(lifePR) (Dieburg, )
Seit dem 10. Dezember 2008, dem Tag der Ausfertigung eines der Prestigeobjekte der Großen Koalition, des Gesetzes zur Förderung von Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (kurz: Kinderförderungsgesetz – KiföG), steht fest, dass ab dem 01. August 2013 Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege haben (§ 24 SGB VIII in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung).

Überall gibt es jedoch Probleme bei der U3 Betreuung. Eigentlich mussen die Städte und Gemeinden laut Gesetz ab August allen Kindern unter 3 Jahren einen Kita-Platz anbieten - das werden sie aber nicht schaffen. Dem Vernehmen nach sollen aktuell noch rund 150 000 Plätze fehlen, um diese gesetzliche Garantie einlösen zu können. Bei den Bedarfsermittlungen gingen Bund und Land davon aus, dass etwa 35 Prozent der Kinder unter drei Jahren einen Betreuungsplatz beanspruchen werden. In einigen Städten ist der Bedarf wesentlich höher. In großen Städten liegt er teilweise bereits bei 70%.

„Sollte eine Kommune also Eltern ab 1. August 2013 keinen Platz für ihr Kind zuweisen können, können diese daher zur Erfüllung dieses subjektiven Rechts ggf. eine Leistungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen“, sagt Rechtsanwalt Lars Ihlenfeld (Kanzlei Blum und Partner, Berlin). Im Rahmen dieser Verfahren wird auch über Schadensersatzansprüche, v.a. für die Kosten der Unterbringung des Kindes in privaten Einrichtungen entschieden werden. Inwieweit weitere Ansprüche, etwa wegen Verdienstausfalls oder sogar Job-Verlusts geltend gemacht werden können, muss im Einzelfall überprüft werden.

Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs werden voraussichtlich durch die ersten Entscheidungen vor den Verwaltungsgerichten konkretisiert werden, das sich im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung an die Kriterien Entfernung zwischen Wohnung, Krippe, Arbeitsplatz, Anzahl der Kinder, Familieneinkommen u. ä. orientieren und hier die Zumutbarkeitsgrenzen ziehen wird.

Klagen können alle Eltern, die für ihre Kinder zwischen dem vollendeten ersten und dritten Lebensjahr keine Betreuung finden. Der Rechtsanspruch kann von der Kommune auch durch Förderung des Kindes in der Kindertagespflege, also bei einer Tagesmutter, erfüllt werden.

Auf die Verwaltungsgerichte könnte eine Lawine von Leistungsklagen zurollen. Allerdings werden die Gerichte auch keine Kita-Plätze herbeizaubern können. Hier bleibt abzuwarten, wie und was die Gerichte entscheiden werden. Die Eltern, welche vor den Verwaltungsgerichten auf Schadensersatz klagen wegen der ihnen ggf. entstandenen Kosten für eine private Kinderbetreuung werden nach der aktuellen Rechtslage schnell zu entsprechenden Erfolgen kommen. Sollte von den Eltern allerdings ein zumutbarer Platz nicht angenommen werden, entfiele auch der Schadensersatzanspruch.

Richtungweisend könnte ein bereits im Mai vergangenen Jahres ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (VG Mainz 1 K 981/11) sein, das der Schadensersatzklage einer Mutter gegen die Stadt Mainz stattgab, nachdem diese trotz des dort bereits geltenden Rechtsanspruchs ihr keinen Betreuungsplatz für ihre zweijährige Tochter zur Verfügung stellen konnte. Dieses Urteil wurde nun in der nächsten Instanz vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Im Urteil vom 25.10.2012 (Az. 7 A 10671/12) stellten die Verwaltungsrichter fest, dass nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz das Jugendamt der Beklagten nun einmal zu gewährleisten habe, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu.

Eltern, die alle Möglichkeiten und Angebote einen Kita-Platz für ihr Kind zu bekommen ausgeschöpft haben und trotzdem erfolglos geblieben sind, könnten selbst eine Tagesmutter oder eine andere alternative Tageskindereinrichtung suchen und die Kosten dafür vor Gericht einklagen. Da sich die Gerichte hier aber noch mit dem jeweiligen Einzelfall auseinandersetzen werden, ist rechtliche Beratung unbedingt angezeigt.

Eltern deren Wohnortkommunen den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht einlösen können, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. mit seinem Aktionsbündnis „Kita-Platz Garantie“ durch seine Vertrauensanwälte rechtliche Beratung.

Durch das BSZ e.V. Aktionsbündnis „Kita-Platz Garantie“ wird gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Vertrauensanwälte, welche mit dem Aktionsbündnis zusammenarbeiten, können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen. Wer sich dem Aktionsbündnis anschließen möchte kann sich im Internet unter der Adresse
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