Fachanwalt Jens Reime: ,,Banken, die zuvor die der Ortus SE den Kauf der Immobilien durch Vollfinanzierung ermöglicht haben, haben anschließend den Privatanlegern völlig überzogene Kaufpreise vollfinanziert. Die Berater mussten wissen, dass die Wohnungen zu teuer sind!" Und zum Mitternachtsnotar: ,,Der hat ganz besonders aufs Gas gedrückt - warum ist eigentlich klar: Er dürfte an Beurkundungen außerhalb der Dienstzeit in den Abendstunden gut verdient haben!" Durch die schnelle Beurkundung sollten die Kunden und deren Berater keine Chance bekommen, das konkrete Angebot (Wert, Lage, Größe) mit sachlicher Distanz zu überprüfen.
Reime sieht für seine Mandanten große Hoffnung auf eine erfolgreiche Rückabwicklung der Anlage Der beteiligte Mitternachts-Notar hat zweifelsfrei den seit 2002 geltenden Überrumpelungs- bzw. Verbraucherschutz in §17Abs.2a Beurkundungsgesetz missachtet. Danach muss im Regelfall dem Verbraucher zwei Wochen vor Beurkundung der Text des Kaufvertrages zur Verfügung gestellt werden.
Wer aber unmittelbar nach dem Anlageberatungsgespräch zum Notar geführt wurde, konnte gar nicht den Vertrag samt Konditionen in aller Ruhe prüfen oder prüfen lassen. Triftige sachliche Gründe für diese krassen Fristunterschreitungen lagen in der Regel nicht vor. Geschäftsunerfahrene Verbraucher, häufig in steuersparrechtlich uninteressanten Steuerklassen, wurden mit künstlich aufgebauten Entscheidungsdruck zur sofortigen Beurkundung bewegt, ohne dass überlegtes Handeln sichergestellt gewesen wäre.
Wohnungseigentümer die auf diese Weise in die Verschuldung getrieben wurden, stehen Schadensersatzansprüche zu. Reime: ,,Ergebnisse rechtlicher Auseinandersetzungen können ein voller Schadensersatz oder ein völliger oder ein Teilerlass von Darlehensverbindlichkeiten sein. Zur Thematik überteuerter und übereilter Eigentumswohnungskäufe gibt es bereits eine Vielzahl positiver Urteile, die sich auf die hiesigen Fälle anwenden lassen. ,,
Reime zieht seine Sicherheit aus eindeutiger Rechtslage und zahlreichen anlegerfreundlichen Urteilen: Der Notar haftet, weil er seine Pflichten aus §17Abs.2a BeurkG verletzte (BGH III ZR 121/12). Der Verkäufer haftet, weil er die Überrumpelung erst möglich gemacht hatte (LG Leipzig 5 O 3707/10) und die Bank haftet, wenn sie vollfinanzierte und der Kaufpreis sittenwidrig überhöht war (OLG Dresden 9 U 1758/11) oder der Anlageberater unwahre Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Immobilieninvestition machte und die Bank sich diese Falschberatung zurechnen lassen muss ( Kammergericht Berlin 12 U 218/10 .
Im Einzelnen geht es um Eigentumswohnungen in Dresden (Am Wüsteberg, Wöhlerstraße, Karlsruher Straße), Chemnitz (Vetterstraße), Zwickau (Franz- Mehring-Straße), Leipzig (Clara - Wieck- Straße) und Riesa (Großenhainer Straße).
Käufer von Eigentumswohnungen der Ortus SE können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft ,,Ortus SE" anschließen.
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/...
Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.