- 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
- 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Tipp: Rechnet man Ihren Teilzeitlohn, das Pflegegeld und das Wohngeld zusammen, so hält sich Ihr Einkommensverlust bei einer Arbeitszeitverkürzung häufig in Grenzen.
Beispiel: Bleiben wir beim Fall von Barbara T. aus Stuttgart. Stuttgart ist ein teures Pflaster. Die Mieten sind hier hoch. Barbara T. zahlt monatlich 800 Euro Kaltmiete. Als Vollzeitbeschäftigte hatte sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Doch mit ihrem Teilzeitlohn stehen ihr in Stuttgart bislang schon 328 Euro Wohngeld zu (2024), 2025 werden es nach der jüngsten Wohngeldreform 365 Euro sein. Zusammen mit dem Wohngeld und dem Pflegegeld kommt sie 2024 auf 2.114 Euro monatlich. Das sind sogar 49 Euro mehr als ihr vorher als Vollzeitbeschäftigte zustand.
Der Einkommensverlust durch die Arbeitszeitverkürzung wird bei Barbara T. durch Pflegegeld und Wohngeld ausgeglichen – und ist in der Zeit der Pflege sogar minimal höher. 2025 wird der Unterschied durch die Erhöhung von Pflegegeld und Wohngeld noch deutlicher ausfallen. Das Wohngeld steigt im Beispielfall auf 365 Euro monatlich, das Pflegegeld auf 599 Euro. Beim Nettoeinkommen wird es kaum Änderungen geben. Allerdings: Längst nicht in jedem Fall wird der durch die Arbeitszeitverkürzung bedingte Einkommensrückgang durch Wohn- und Pflegegeld kompensiert.
Tipp: Natürlich stellt sich die Situation gerade hinsichtlich des Wohngelds höchst unterschiedlich dar. So sind die Wohnorte in sechs Mietenstufen eingeordnet, wodurch das Wohngeld jeweils unterschiedlich hoch ausfällt. Es kostet Sie allerdings kaum Mühe, zu prüfen, ob für Sie Wohngeld – oder als Eigentümer der Lastenzuschuss – in Frage kommt. Nutzen Sie dafür den Wohngeldrechner von biallo.de.
Den kompletten biallo.de Ratgeber zu diesem Thema gibt es hier: https://link.biallo.de/4ez5uuhb/