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Psychotherapeut privat bezahlen: So funktioniert die Kostenerstattung

(lifePR) (Utting, )
Wenn sich gar kein Therapeut finden lässt, erlauben die Kassen in Ausnahmefällen die Abrechnung per Kostenerstattung: Mit Genehmigung der Kasse können Sie einen Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung aufsuchen, etwa eine Privatpraxis. Das ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, die Sie unbedingt im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse absprechen sollten.

Die Ausnahmeregelung ist gesetzlich verankert, sie muss aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um zum Einsatz zu kommen:
  • Sie haben als Patient oder Patientin die verpflichtende psychotherapeutische Sprechstunde wahrgenommen,
  • in der psychotherapeutischen Sprechstunde wurde der Bedarf einer Behandlung festgestellt (Formular PTV-11 ausfüllen)
  • Sie finden nachweislich keinen Therapeuten,
  • auch die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann keine zumutbaren freien Termine bieten und
  • Ihre Behandlung kann nicht aufgeschoben werden. Auf der Patienteninformation zur psychotherapeutischen Sprechstunde muss das Feld „zeitnah erforderlich" angekreuzt sein.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Sie einen Antrag auf Psychotherapie und Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V stellen.

Beim Antrag ist einiges zu beachten. So gehen die Kassen mit dem Nachweis, dass Sie keinen Therapeuten in der Gegend gefunden haben, sehr unterschiedlich um. Während die AOK Baden-Württemberg beispielsweise nur verlangt, fünf Absagen vorzulegen, kennt Gesundheitsexpertin Silke Möhring von der Verbraucherzentrale Hessen Fälle, wo 20 oder gar 30 Absagen vorzulegen waren. Es genügt, den Nachweis über Absagen als Gesprächsnotiz bei den Kassen vorzulegen. Diese sollte das Datum der Anfrage beziehungsweise Absage, den Namen des Therapeuten und den möglichen Therapiebeginn enthalten.

Biallo-Tipp: Dokumentieren Sie auch Ihre Versuche, über die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einen Therapieplatz zu finden.

Legen Sie Ihrem Antrag Ihre Dokumentation der Absagen bei, wie auch das Formular PTV-11 und auch eine Bestätigung Ihres Therapeuten, welche Behandlung wann beginnen soll. „Der gewählte Therapeut muss über eine Approbationsurkunde verfügen und im Arzt- und Therapeutenregister eingetragen sein“, betont ein Sprecher der AOK Baden-Württemberg. Unbedingt muss ein Antrag auf Kostenerstattung vor dem Beginn einer Behandlung gestellt werden, rät Verbraucherschützerin Silke Möhring. Sollte Ihr Antrag genehmigt werden, müssen Sie zuerst in Vorkasse gehen und können die bezahlte Rechnung dann bei der Kasse zur Erstattung einreichen.

Wichtig: Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen läuft nicht immer reibungslos. Wenn Sie diesen Weg gehen wollen, bereiten Sie sich gut vor und legen Sie möglichst viele Ablehnungen vor. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, legen Sie Widerspruch ein. Hier sollte Sie auch Ihr Therapeut beziehungsweise Ihre Therapeutin beraten können, bei dem oder der Sie eine Therapie beginnen wollen.

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