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EStG § 6b-Fonds – besser früh als nie!

(lifePR) (Eitorf, )
  • 6 b-Fonds sind eine interessante Lösung für steuerlich gebildete Rücklagen aus der Veräußerung von Betriebsvermögen. Die erheblichen Vorteile, die diese Fonds bieten, gelten vor allem für Landwirte.
Für 4 Jahre kann der Veräußerungsgewinn in eine Rücklage eingestellt werden. Dies verleitet die steuerpflichtigen Personen oder Gesellschaften oft die Übertragung des Gewinns auf ein anderes Wirtschaftsgut oder den indirekten Erwerb von Immobilien (z.B. einen 6b-Fonds) aufzuschieben. 4 Jahre sind schnell vorbei und nicht immer ist ein geeigneter, insbesondere nachhaltig ertragreicher Fonds zu erwerben. „In den vergangenen Jahren fehlte es oft an geeigneten Fonds, die unseren Qualitätsansprüchen entsprachen. Wir empfehlen unseren Mandanten rechtzeitig die Übertragung vorzunehmen und nicht zu warten“, betont Dipl.-Ing. Wilfried Beneke, der kein Steuerfachmann ist und auch nicht zu steuerlichen Fragen berät. „Unser Part ist die Prüfung und Auswahl der Immobilie, die in dem 6b-Fonds langfristige und sichere Ausschüttungen garantiert.“

Ein wichtiger Effekt ist auch die Hebelwirkung des 6b-Fonds.

Die Höhe der Reinvestition und damit gegebenenfalls der Zeichnung eines § 6b-Immobilienfonds richtet sich nach den anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie, nicht nach der Einzahlungsverpflich­tung. Durch den Einsatz von Fremdkapital wird das Investitions­volumen eines § 6b-Fonds erhöht und die tatsächliche Beteiligungshöhe und Einzahlungsverpflichtung vermindert. Diese sogenannte Hebelwirkung sorgt dafür, dass bei einer Einzahlungsverpflichtung von 100 % eine steuer­begünstigte Übertragung der Rücklage von 100 + Hebel X % möglich wird. Der Hebel verfügbarer Fonds liegt zwischen 160 und 190 %

Was regelt der § 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG)?

$ 6 regelt die Bewertung von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen (Einlagen, Entnahmen, Verbindlichkeiten, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Rückstellungen)
  • 6a betrifft Pensionsrückstellungen
  • 6cb betrifft die Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter
  • 6c betrifft die Übertragung bei der Ermittlung des Gewinns
Fazit: Aus ersparten Steuern wird vermögen

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