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Recht auf integrative Bildung

Kommunen müssen behinderten Kindern den Besuch einer integrativen Schule grundsätzlich finanziell ermöglichen/Beauftragte begrüßt Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

(lifePR) (Berlin, )
Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Karin Evers-Meyer (SPD) begrüßte heute in Berlin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Kommunen behinderten Kindern grundsätzlich den Besuch einer integrativen Schule ermöglichen müssen. "Die Entscheidung setzt neue Maßstäbe. Sozialhilfeträger können nicht länger behinderte Kinder gegen ihren Willen auf eine Förderschule schicken, nur weil dort keine zusätzlichen Kosten entstünden", so Evers-Meyer.

Nach Ansicht der Behindertenbeauftragten sollte Deutschland nach dieser Entscheidung endlich sein System des schulischen Aussonderns aufgeben und sich der Integration widmen. Karin Evers-Meyer: "Behinderte und nicht behinderte Kinder gehören unter ein Schuldach. Wenn wir weiterhin in Förderschulen aussortieren, bremsen wir auch weiterhin eine erfolgreiche Integration behinderter Menschen aus. Die Folgen sind Arbeitslosigkeit, Diskriminierung und anhaltende Ausgrenzung behinderter Menschen."

Darüber hinaus, so Evers-Meyer, würden von integrativer Schule und individueller Förderung alle Schülerinnen und Schüler profitieren. "Wir brauchen ein Bildungssystem, dass den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler folgt und nicht umgekehrt. Der individuelle Unterstützungsbedarf, sei es für lernschwache, behinderte oder Kinder aus sozialschwachen Familien muss diesen Kindern in die Schule folgen, in der sie sind. Wir können es uns nicht leisten, immer mehr Kinder auszugrenzen und zurückzulassen", so Evers-Meyer abschließend.

Mit einer Integrationsquote von rund 12 Prozent hinkt Deutschland im europäischen Vergleich hinterher. In den meisten Ländern der EU liegt die Integrationsquote bei weit über 60 Prozent.

Bereits früher hatte das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule, der das Kind schulrechtlich zugewiesen ist, besteht, obwohl solche Kosten sonst nicht angefallen wären. In dem vorliegenden Verfahren war nunmehr weitergehend zu klären, ob individuelle Integrationshilfekosten auch dann zu übernehmen sind, wenn schulrechtlich Wahlfreiheit besteht und diese Kosten beim Besuch einer Förderschule nicht anfielen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Anspruch bejaht. Der Sozialhilfeträger müsse angesichts der dem Kind bzw. den Eltern eingeräumten Wahlfreiheit deren Entscheidung für eine integrative Beschulung respektieren.
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