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BGH stärkt Haftungsanspruch für verlorenes Fluggepäck

(lifePR) (Bad Windsheim, )
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag den Schadenersatzanspruch für verlorenes Fluggepäck ausgeweitet. Ein Haftungsanspruch steht jedem Passagier bis zur Höchstgrenze zu, wenn Gepäck verloren geht. Dies gilt auch für Mitflieger, die ihre Gegenstände im Gepäck eines anderen Reisenden transportieren lassen.Dabei ist der Anspruch nach Auffassung der Bundesrichter auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Haftungshöchstbetrag durch den anderen Reisenden bereits ausgeschöpft ist. Die Haftungshöchstgrenze beziehe sich nach dem Wortlaut im Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Beförderungsvorschriften im internationalen Luftverkehr (MÜ) ausdrücklich auf jeden Reisenden, stellte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. März 2011 (Az: X ZR 99/10) klar. Die Fluggesellschaft könne sich nicht darauf berufen, dass es nur einen Gepäckschein gibt.

In dem Fall war eine Passagierin zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt/M. nach Malaga geflogen. Dabei ging ihre als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. Darin befand sich auch die Sportausrüstung ihres Begleiters. Die Fluggesellschaft wollte für den Schaden nur mit einem Höchstbetrag von 1000 Euro aufkommen. Den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 750 Euro für die verlorene Habe des Lebenspartners lehnte die Fluggesellschaft ab mit der Begründung, dass nur ein Gepäckschein existiere. Laut Bundesgericht komme es jedoch nicht auf die Anzahl der Gepäckscheine, sondern auf die Zahl der betroffenen Reisenden an. Der Anspruch stehe nach dem Montrealer Übereinkommen auch einem Mitreisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände im Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut der Fluggesellschaft gegeben hat. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an die Vorinstanz zurück. Das Landgericht Darmstadt muss nun über die genaue Schadenshöhe entscheiden.
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