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ARAG Recht männlich

Gerichtsurteile der ARAG Experten zum Weltmännertag

(lifePR) (Düsseldorf, )
 

Stehpinkeln erlaubt
Ein echter Kerl pinkelt im Stehen – selbst wenn durch diese leicht archaisch anmutende Urinier-Methode die Marmorplatten eines Badezimmers beschädigt werden. Zumindest könnte dies das Fazit aus einem kuriosen Urteil sein, auf das die ARAG Experten gestoßen sind. In einem konkreten Fall wollte der Vermieter seinem offenbar im Stehen pinkelnden Mieter nach Auszug die Mietkaution nicht zurückzahlen. Der Grund: Durch das stehende Urinieren hatten Urinspritzer den edlen Marmorfußboden der Toilette verätzt und stumpf gemacht. Die Reparaturkosten von knapp 2.000 Euro wollte der Vermieter mit der Mietkaution verrechnen. Doch das ließ sich der Stehpinkler nicht gefallen, zumal ihn der Vermieter nicht über die besondere Empfindlichkeit und Pflegebedürftigkeit des Bodens informiert hatte. Vor Gericht hatte seine Ahnungslosigkeit Erfolg. Denn auch der Richter war der Ansicht, dass es zwar zu erheblichen Auseinandersetzungen über die Art des Pinkelns kommen könne. Aber dadurch, dass er sich der Gefahr für den Boden nicht bewusst war, hatte der Mieter Anrecht auf seine Kaution in voller Höhe (Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 42 C 10583/14).

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Unterhalt für Kuckuckskinder
Väter, die entdecken, dass sie gar keine Väter sind, kann man nur bemitleiden. Wie gut, dass sie mittlerweile durchaus Chancen haben, den Unterhalt für Kuckuckskinder zurückzufordern. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen Fall, bei dem ein Mann sich von seiner Ehefrau gleich drei Kinder unterjubeln ließ. Sie alle waren während seiner Ehe mit einem anderen Mann gezeugt worden. Als die Wahrheit durch eine Vaterschaftsanfechtungsklage ans Licht kam, hatte er bereits jahrelang für die drei vermeintlichen Kinder Unterhalt gezahlt. Den verlangte er nun vom leiblichen Vater, mit dem seine Ex mit den gemeinsamen Kindern mittlerweile zusammenlebte, zurück. Doch dieser verweigerte ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren und auch seine Ex zeigte sich wenig kooperativ. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass in Ausnahmefällen wie diesem der Erzeuger beweisen muss, dass er nicht der biologische Vater ist. Ansonsten ist er zu Unterhaltsregress verpflichtet (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 144/06).

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Ich hab die Haare nicht schön
Rund 40 Prozent der Männer sind laut Bundesverband der Zweithaar-Spezialisten e. V. von Haarausfall betroffen. Wer über genügend Mut und Geldmittel verfügt, könnte es mit Haarwuchsmitteln, einem Echthaar-Toupet oder einer Haartransplantation à la „Kloppo“ versuchen. Doch das sind kostspielige Methoden. Auf finanzielle Unterstützung dürfen betroffene Herren in der Regel nicht hoffen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es in den wenigsten Fällen einen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse gibt. In einem konkreten Fall wollte ein 31-Jähriger haarloser Kassenpatient sich auf Kassenkosten ein Mittel gegen Arthritis verschreiben lassen, weil eine der Nebenwirkungen den Haarwuchs verstärkt. Doch die Kasse weigerte sich, da das Arzneimittel für die Behandlung von Haarausfall gar nicht zugelassen ist. Nach Auskunft der ARAG Experten ist es nur in Ausnahmefällen möglich, Arzneimittel zur Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen zu gewähren, für die das Arzneimittel gar keine Zulassung hat. Haarlosigkeit gehört jedoch nicht dazu (Hessisches Landesozialgericht, Az.: L 1 KR 405/20). Auch ein Toupet müssen Krankenkassen nicht unbedingt bezahlen, da keine medizinische Notwendigkeit vorliegt. So blieben zwei betroffene Männer vor Gericht erfolglos, als sie ihre Ansprüche auf Haarersatz durchsetzen wollten. Jahrelang hatte die Krankenkasse die Kosten für die Toupets übernommen, sich dann aber geweigert, weiterhin zu zahlen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich keineswegs ein Anspruch daraus ergibt, dass die Kosten für den Haarersatz bisher übernommen wurden. Jeder Antrag stellt einen Einzelfall dar. Zudem waren die Richter der Ansicht, dass Haarausfall bei Männern keine wesentliche Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung darstelle (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 1 KR 818/03).

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