Die diesjährige Zeitumstellung auf die Sommerzeit findet am frühen Sonntagmorgen des 28. März statt. Dann wird die Uhr von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt. Kleine Eselsbrücke der ARAG Experten: Zur Sommersaison werden die Gartenmöbel VOR das Haus gestellt. Dann wird auch die Uhr VORgestellt. Beim Wechseln von der Normalzeit zur Sommerzeit wird die Nacht also um eine Stunde verkürzt. Während sich die Zeiger unseres Weckers mit einem Handgriff manipulieren lassen – manche Zeitmesser machen das sogar funkgesteuert ganz von alleine – lässt sich die innere Uhr bei vielen nicht so leicht umstellen. Besonders sensible Menschen reagieren sogar mit nächtelangen Schlafstörungen auf die Zeitumstellung. Doch die ARAG Experten warnen: Als Ausrede für zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz taugt die Umstellung der Uhrzeit leider nicht. Schließlich ist Wochenende und die Zeitumstellung ist bekannt, so dass sich Arbeitnehmer darauf einstellen können und sogar müssen. Wer trotzdem verschläft, muss sogar mit einer Abmahnung rechnen. Etwas komplizierter ist es bei den Nachtschichtarbeitern, die auch am Wochenende arbeiten müssen. Wenn eine feste Arbeitszeit vereinbart wurde, muss die „verlorene“ Stunde nicht nachgearbeitet werden. Denn wenn die Arbeitszeit auf diese Nacht festgelegt ist, ist für die entfallende Stunde die Arbeitsleistung objektiv unmöglich. Demnach wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit – umgekehrt aber auch der Arbeitgeber von seiner Vergütungspflicht. Festgelegt ist dies in Paragraf 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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