Der Verursacher eines Verkehrsunfalls muss dem Geschädigten auch dann die Kosten eines zur Feststellung der Unfallschäden erforderlichen Privatgutachtens erstatten, wenn das Gutachten Fehler hat. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Geschädigte ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall begutachten lassen, wofür ihr rund 1.000 Euro Kosten entstanden waren. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte es aber ab, hierfür aufzukommen und wendete ein, das Gutachten sei wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar. Sie kürzte auch den von ihr erstatteten Sachschadensbetrag und verwies auf ihre eigenen Berechnungen. Im anschließenden Prozess stellte sich durch ein gerichtliches Gutachten heraus, dass der Privatgutachter der Geschädigten den Restwert des Fahrzeugs nicht richtig ermittelt hatte. Das Amtsgericht verurteilte die Versicherung dennoch zur Zahlung der Gutachterkosten und führte zur Begründung aus, dass der Unfallverursacher grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten einstehen müsse. Fehler des Sachverständigen seien dem Geschädigten nicht zurechenbar. Der Schädiger müsse nur dann nicht haften, wenn die Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen und er den Sachverständigen daher zur Nachbesserung hätte anhalten können. Vom Schädiger könne auch dann nicht verlangt werden, Schadensersatz für ein unbrauchbares Gutachten zu leisten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit hätte abwenden können. Diese Ausnahme sei aber nach den Umständen des Falles hier nicht einschlägig, ergänzen ARAG Experten (AG Frankfurt am Main, Az.: 31 C 1884/16 (17)).
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