Ein Rentner hat erreicht, dass der Rentenversicherungsträger ihm kurzfristig seine Rente überweist, nachdem der entsprechende Betrag zuvor bereits fälschlich auf das Konto eines unbekannten Dritten überwiesen worden war. Im Vorfeld der anstehenden Rentenzahlung für März 2016 hatte der Rentner der Service-Stelle des Rentenversicherungsträgers irrtümlich eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung mitgeteilt. Diesen Fehler hat er anschließend jedoch sowohl telefonisch als auch schriftlich korrigiert, sodass die Service-Stelle noch vor der anstehenden Rentenzahlung über die richtige Bankverbindung informiert war. Dennoch überwies der Rentenversicherungsträger die Rente auf das ursprünglich angegebene falsche Konto. Nachdem der Rentner den fehlenden Zahlungseingang auf seinem Konto moniert hatte, weigerte sich der Rentenversicherungsträger, erneut zu zahlen und meinte, der Rentner könne sich das Geld bei dem falschen Empfänger selbst besorgen. Damit war der Rentner, der für seine Lebensführung nahezu kein Geld mehr hatte, nicht einverstanden und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das SG Koblenz gab dem Eilantrag statt und trug dem Rentenversicherungsträger auf, das Geld unverzüglich auf das richtige Konto des Rentners zu überweisen. Dieser sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto noch rechtzeitig mitgeteilt habe. Ihm war es angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten, erklären die ARAG Experten (SG Koblenz, Az.: S 1 R 291/16 ER).
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