Eine Kundin behauptete, sie sei im Supermarkt an einem Rollgitterwagen mit dem Fuß an einer querstehenden Rolle hängengeblieben und dadurch gestürzt. Sie zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu und forderte deshalb 12.000 Euro vom Supermarktbetreiber. Sie vertrat die Ansicht, das Personal hätte Sorge dafür tragen müssen, dass das Rad an dem Rollgitterwagen nach dem Abstellen geradegestellt wird. Das aufgerufene Gericht wies die Klage ab, da es keine Pflichtverletzung des Supermarktbetreibers erkennen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die Rollen des Gitterwagens immer aus den Umrissen des Wagens herausragen und daher stets ein gewisses Risiko bergen, dass man bei zu nahem Vorbeigehen daran hängen bleibt. Auch war nach den Feststellungen des Gerichts der Gang trotz des abgestellten Rollcontainers ausreichend breit, sodass die Kundin in einigem Abstand hätte vorbeigehen können. Die Gefahr sei für jedermann unübersehbar gewesen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass nicht erwartet werden kann, dass die Betreiber von Einkaufsmärkten ihre Kunden vor sämtlichen potentiellen Gefahrenquellen schützten (LG Coburg, Az.: 11 O 748/08).
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