Ändert ein Verbraucher telefonisch wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht. So hatte beispielsweise eine Frau ihren Vertrag über Telefon- und Internet-Dienste mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Daraufhin wurde sie vor Ablauf des Vertrages von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger Laufzeit an. Die Dame willigte zunächst ein, bereute ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe, was hier nicht der Fall sei. Laut OLG gilt das Widerrufsrecht jedoch auch dann, wenn ein Verbraucher per Telefon wesentliche Inhalte eines bestehenden Vertrags ändert. Das Widerrufsrecht entfällt laut ARAG nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert hat (OLG Koblenz, Az.: 9 U 1166/11).
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